Sterbegeld für Beamte ist steuerpflichtig

Steuertipps

  • Lesedauer: 2 Min.

Wie der Bundesfinanzhof (Az, VI R 8/19) in seinem am 19. August 2021 veröffentlichten Urteil bestätigte, handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte öffentliche Zuwendung.

Der BFH wies damit die Klage der Tochter und Erbin einer Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Beim Tod der Mutter hatte das Land ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen gezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte dies steuererhöhend als Einkommen der Tochter, die dagegen klagte. Das Geld sei als zweckgebundene Zuwendung öffentlicher Mittel steuerfrei, argumentierte die Klägerin.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Eine Steuerbefreiung gelte nur für Zuwendungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt würden. Das pauschale Sterbegeld habe jedoch nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Beisetzung und weitere mit dem Tod der Beamten verbundene Ausgaben zu erleichtern.

Das pauschale Sterbegeld werde aber unabhängig vom Einkommen der Angehörigen bezahlt und auch unabhängig davon, ob und in welcher Höhe solche Ausgaben tatsächlich entstünden. AFP/nd

Schausteller werden anders besteuert als Leistungen auf einem Freizeitpark

Die Leistungen von Freizeitparks und ortsungebundenen Schaustellern können unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Dabei darf aber der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht verletzt werden.

Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-406/20) in Luxemburg von 9. September 2021 hervor. Der Grundsatz legt fest, dass gleichartige Leistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen

Der Hintergrund der Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Klage des Freizeitparks Phantasialand in Brühl bei Köln in Nordrhein-Westfaken. Die dortigen Betreiber argumentieren in dem Verfahren am Finanzgericht Köln damit, dass sich das Angebot von Freizeitparks und ortsgebundenen Schaustellern aus Sicht der Verbraucher ähnele. Dennoch würden die Tickets höchst unterschiedlich Mehrwert besteuert: Im Fall des Phantasialands mit 19 Prozent, bei den Schaustellern auf einem Jahrmarkt jedoch nur mit 7 Prozent Mehrwertsteuer.

Die europäischen Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, dass es zwischen den Leistungen auf einem Jahrmarkt und einem Freizeitpark durchaus Ähnlichkeiten gebe. Nach Angaben eines Gerichtssprechers muss aber bei einer solchen Entscheidung eine Vielzahl von Merkmalen abgewogen werden.

Die konkrete Beurteilung sei nunmehr Sache des Kölner Gerichts. Dabei könnten die Kölner Richter auch das Gutachten eines Sachverständigen einholen. dpa/nd

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