Schnelleres Internet und kürzere Kündigung

Was sich ab Dezember 2021 für die verbraucher ändert

  • Lesedauer: 3 Min.

Wenn das Internet zu langsam ist

Probleme mit einer zu langsamen Internetverbindung sind für viele ein Ärgernis. Künftig gilt: Kunden müssen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. So gibt es neben einem Sonderkündigungsrecht auch ein Minderungsrecht, das sich an der Höhe der Abweichung der tatsächlichen Datenübertragungsrate von der vertraglich zugesicherten orientiert.

Konkret bedeutet das, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen. Allerdings muss die «erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende» Geschwindigkeitsabweichung durch ein von der Bundesnetzagentur bereitgestelltes oder durch die Behörde zertifiziertes Messinstrument festgestellt werden.

Die Bundesnetzagentur kündigte an, dass festgelegt werden soll, wann konkret beim Festnetzinternet eine Abweichung vorliegt, die zur Minderung oder außerordentlichen Kündigung berechtigt. Außerdem will die Behörde ab dem 13. Dezember eine überarbeitete Version ihrer Desktop-App zur Breitbandmessung (www.breitbandmessung.de) zur Verfügung stellen, mit der Verbraucher dann einen Minderungsanspruch gegenüber ihrem Anbieter nachweisen können. Für den Mobilfunk soll es laut Bundesnetzagentur im Jahr 2022 einen Überwachungsmechanismus geben.

Recht auf «schnelles Internet

Enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz ist auch die Formulierung, dass »ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe« verfügbar sein muss. Allerdings wird eine Mindestbandbreite im Gesetz nicht genannt. Laut Information der Bundesnetzagentur soll »voraussichtlich ab Juni 2022« veröffentlicht werden, welche konkreten Werte bei der Datenrate gelten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) fordert eine Mindestbandbreite von anfänglich 50 Mbit pro Sekunde.

Störungen und geplatzte Termine

Wenn Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang ausfallen, haben Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Störung schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. Verbraucher müssen entschädigt werden, wenn die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht beseitigt werden kann - ab dem dritten Tag, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit 5 Euro oder 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag mit 10 Euro oder 20 Prozent.

Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen.

Begrenzte Vertragslaufzeiten

Waren bislang etwa bei Handyverträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet, sind Anbieter künftig verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens 12 Monaten anzubieten. Trotzdem können Verbraucher, die das wünschen, auch noch Verträge über 24 Monate abschließen.

Es gibt also keine Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge mehr, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern. Auch bei Verträgen über 24 Monate gilt, dass Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können. Laut Bundesnetzagentur gilt das neue Telekommunikationsgesetz grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Kunden können auch ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen, wenn sie den Anbieter wechseln. AFP/nd

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