CO 2 -Preis steigt stufenweise - zu Lasten der Verbraucher

energie und umwelt

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Der Anfang 2021 von der damaligen Bundesregierung eingeführte CO2-Preis betrifft fossile Brennstoffe für die Sektoren Wärme und Verkehr, also zum Beispiel Erdgas, Heizöl und Benzin. Ab dem 1. Januar 2022 steigt der CO2-Preis stufenweise. Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden mit einem Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 belegt. Diese Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher weiter.

Erdgaspreise oder Benzinpreise werden dementsprechend teurer. Der CO2-Anteil am Gesamtpreis von Heizöl und Diesel beträgt dann 9,5 Cent pro Liter und wird damit um 1,6 Cent pro Liter im Vergleich zu 2021 teurer. Bei Benzin beträgt der CO2-Anteil ab Januar 8,5 Cent pro Liter - ein Anstieg von knapp 1,5 Cent pro Liter gegenüber 2021. Der CO2-Preis für Erdgas steigt um 1 Cent pro 10 Kilowattstunden (kWh) auf 6,5 Cent pro 10 kWh.

Das Energiesparen und die Nutzung klimafreundlicher Alternativen sollen über den CO2-Preis dazu führen, beispielsweise Elektroautos zu fahren, Wärmepumpen zum Heizen oder Dämmung der Gebäudehülle zu verwenden.

EEG-Umlage sinkt auf niedrigsten Stand seit 2011

Die EEG-Umlage sinkt zum 1. Januar 2022 auf 3,72 Cent pro kWh (netto). Derzeit liegt sie bei 6,5 Cent pro kWh. Grund für die Absenkung der EEG-Umlage sind insbesondere die stark gestiegenen Börsenstrompreise. Durch höhere Vermarktungserlöse für erneuerbaren Strom sinkt der Förderbedarf. Zusätzlich wird die Umlage durch einen Bundeszuschuss aus der nationalen CO2-Bepreisung um etwa 0,9 Cent pro kWh gesenkt.

Die EEG-Umlage ist aber nur ein Bestandteil des Strompreises. Ein anderer Bestandteil, die Strombörsenpreise, hat sich 2021 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 3 bis 4 Cent pro kWh verteuert. Allerdings konnten Energieversoger 2020 extrem günstig einkaufen. Anbieter mit vorausschauender Beschaffungsstrategie werden die Strompreise senken, so dass 2022 zumindest mit stabilen Strompreisen zu rechnen ist.

Kürzere Kündigungsfristen für Energielieferverträge

Bisher stand in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Energielieferanten, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ansonsten würden sie sich um ein Jahr verlängern. Für Verträge, die ab 1. März 2022 geschlossen werden, gilt dies nicht mehr. Diese Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge künftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Verbraucher können dann die Verträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Verbraucher sollen somit vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen geschützt werden.

Endgültiges Aus für die Einweg-Plastiktüte

Die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf ist ab Januar 2022 verboten. Der Handel darf die typischen Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dann nicht mehr in Umlauf bringen. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel (Stärke weniger als 15 Mikrometer) an Obst-, Gemüse- und Frischetheken.

Erlaubt sind auch Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff und Einkaufstüten aus Papier. Beide Varianten haben sich im Handel bereits etabliert. Umwelt und ressourcenbewusste Verbraucher:innen sollten nach Möglichkeit zum Einkaufen selbst einen Korb oder einen Mehrwegbeutel mitbringen und loses Obst, Gemüse sowie Backwaren ebenfalls in Mehrwegbeuteln oder Netzen verstauen.

Pfand auf alle Getränkedosen und Einwegflaschen

Bislang sind einige Getränke von der Einweg-Pfandpflicht auf Dosen und PET-Flaschen ausgenommen. Das ändert sich am 1. Januar 2022: Dann werden alle Getränkedosen und alle Einwegflaschen aus Kunststoff mit 25 Cent Pfand belegt. Einzige Ausnahme bilden reine Molkereiprodukte.

Ziel der Änderung ist es, die Vermüllung der Umwelt durch Getränkeverpackungen zu verringern. Der Handel darf allerdings Restbestände von Dosen und Flaschen ohne Pfand noch bis zum 1. Juni 2022 abverkaufen.

Rückgabe von Elektro- Altgeräten im Supermarkt

Durch eine Änderung des Elektronik- und Elektroaltgerätegesetzes sind künftig Supermärkte mit einer Verkaufsfläche ab 800 Quadratmetern sowie Discounter spätestens ab 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, Elektro-Altgeräte kostenfrei zurückzunehmen.

Diese Regelung gilt für Kleingeräte unter 25 Zentimeter Kantenlänge, beispielsweise Elektrozahnbürsten, Eierkocher, Föhne oder Kabel aller Art. Größere Geräte können Verbraucher nur beim Kauf eines vergleichbaren Neugeräts abgeben.

Neben Sammelbehältern können Händler auch die Rücknahme auf Nachfrage beim Personal anbieten. Auf jeden Fall muss deutlich sichtbar im Geschäft über die Möglichkeit, Altgeräte abzugeben, informiert werden. Für die Kunden wird es damit leichter und bequemer, Altgeräte loszuwerden. Ziel des Gesetzgebers ist eine Steigerung der Rückgabequote, denn Kleingeräte landen bisher zu häufig und gesetzeswidrig im Hausmüll.

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