Zur Erlaubnis reicht ein Mieterinteresse aus

Der Umgang mit Fällen von Untervermietung

  • Lesedauer: 4 Min.

Beanspruchen die Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zu einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB, so muss das berechtigte Interesse daran nur bei einem Mieter vorliegen. Das berechtigte Interesse muss somit nicht bei allen Mietern bestehen. Dies hat das Landgericht Berlin (Az. 67 S 59/21) in seinem Urteil vom 22. Juli 2021 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten im Jahr 2020 von der Vermieterin die Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung an eine Untermieterin. Einer der Mieter war in eine andere Wohnung in Berlin umgezogen. Der übrig gebliebene Mieter wollte die Wohnung nicht alleine nutzen und daher eine Untermieterin aufnehmen. Da die Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 551 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu. Der Wunsch des einen Mieters, nach dem Auszug des anderen Mieters auch zukünftig zu zweit und nicht alleine zu wohnen, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung dar. Der Wunsch stehe mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang.

Für den Erlaubnisanspruch sei es unerheblich, so das Landgericht, dass das berechtigte Interesse zur Gebrauchsüberlassung nur bei einem Mieter vorliegt, nicht jedoch bei dem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter. Denn im Fall einer Mietermehrheit genüge es, dass ein berechtigtes Interesse lediglich in der Person eines Mieters vorliegt.

Zur Erlaubnis räumliches Überlassungskonzept nötig

Begehrt ein Wohnungsmieter vom Vermieter die Erlaubnis zu einer Untervermietung, muss der Mieter das räumliche Überlassungskonzept darlegen.

Ohne konkrete und nachvollziehbare Angabe des Überlassungskonzepts, besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung. Dies hat das Landgericht Berlin (Az. 67 S 87/21) mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2021 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Mieterin stehe kein Schadenersatzanspruch zu, da der Vermieter nicht verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung habe nicht den Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB erfüllt. Es fehlten Angaben zum räumlichen Überlassungskonzepts.

Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheide aus, so das Landgericht, wenn nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt wird. Dies gelte auch dann, wenn die Anfrage zwar auf die Überlassung eines Teils der Mietsache beschränkt, dieser aber nicht konkret und nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts fernliegt oder ausgeschlossen erscheint.

Untervermietung bei beruflicher Abwesenheit

Es besteht keine Pflicht zur Vorlage der Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrags und des Arbeitsvertrags.

Der Mieter einer Einzimmerwohnung hat während einer befristeten beruflichen Abwesenheit ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Er ist dabei keineswegs verpflichtet, die Ausweispapiere des Untermieters, des Untermietvertrag und des Arbeitsvertrags vorzulegen. Zudem ist die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 25 C 16/20) mit Urteil vom 26. November 2020 entschieden.

Folgender Sachverhalt lag in diesem Fall vor: Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin-Mitte ihre Vermieterin um Erlaubnis der Untervermietung der Wohnung. Der Hintergrund für diesen Wunsch war, dass die Mieterin für ein Jahr in Rom arbeiten musste. Ihre Wohnung wollte sie möbliert untervermieten. Hierfür wurden Name, Geburtsort und Beruf der potenziellen Untermieterin der Vermieterin mitgeteilt.

Diese lehnte dennoch die Erlaubnis zur Untervermietung ab. Die Mieterin kündigte daraufhin im Januar 2019 das Mietverhältnis und klagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe des entgangenen Untermietzins von 400 Euro monatlich.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der unberechtigten Verweigerung der Untermieterlaubnis zu.

Es habe gemäß § 553 Abs. 1 GBGB ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Einzimmerwohnung bestanden. Die Klägerin habe die Wohnung nicht vollständig zu Gunsten der Untermieterin aufgeben wollen. Sie habe vielmehr weiterhin den notwendigen Mitgewahrsam, durch das Belassen persönlicher Gegenstände und den Besitz eines Schlüssels, ausgeübt.

Über Namen, Geburtsort und Beruf der Untermieterin hinaus habe die Beklagte keine weiteren Informationen verlangen dürfen, so das Gericht. Die Klägerin habe also nicht die Ausweispapiere der Untermieterin, den Untermietvertrag und den Arbeitsvertrag vorlegen müssen. Zudem sei die Mitteilung über die Höhe des Untermietzins keine Voraussetzung für Erlaubniserteilung.kostenlose-urteile.de/nd

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