Beim paritätischen Wechselmodell müssen die Eltern kooperieren

Sorgerechtsfälle: Das Kindeswohl ist vorrangig entscheidend

  • Lesedauer: 2 Min.

Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 21 UF 153/21) vom 7. Juni 2021 verweist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall leben die Kinder bei der Mutter. Sie sehen ihren Vater aber regelmäßig. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Nun aber wollte der Vater ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung.

Das Gericht lehnte das ab. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells seien nicht erfüllt. Bei der Entscheidung über das Wechselmodell geht es nicht darum, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend sei, ob das Wechselmodell dem Kindeswohl diene. Damit das Wechselmodell funktioniert und dem Kindeswohl dient, müssen die Eltern kooperieren können. Da die Kinder zu nahezu gleichen Teilen in den Haushalten beider Elternteile leben, ist der Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern besonders hoch. Diese Kooperationsfähigkeit, so das Gericht, war bei den Eltern nicht zu erkennen.

Beide Eltern zustimmen bei Kinderfotos bei Facebook

Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.

Können sich die Eltern darüber nicht einigen, kann das Sorgerecht in dieser Angelegenheit einem Elternteil übertragen werden, so das Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. 1 UF 74/21).

Die getrennt lebenden Eltern teilen sich das Sorgerecht für ihre Töchter. Die neue Lebensgefährtin des Vaters postete Fotos der Kinder in den sozialen Netzwerken und auf ihrer Website. Der Vater hatte dem zugestimmt. Auf die Aufforderung der Mutter der Kinder, die Fotos zu löschen, reagierte die Frau nicht und stellte weitere Fotos in ihre Social-Media-Accounts ein.

Die Klage der Mutter war erfolgreich. Sie erhielt das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung der Fotos. Eine solche teilweise Übertragung des Sorgerechts sei möglich, wenn es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handele. Die Lebensgefährtin habe die Fotos ohne Zustimmung der Mutter online gestellt.

Das Posten der Bilder bei Facebook sowie ihre Einstellung auf der Webseite der Lebensgefährtin hätten schwere Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Die Weiterverbreitung der Fotos sei kaum kontrollierbar und eine verlässliche Löschung der Bilder nicht möglich. Dem Kindeswohl entspreche es am besten, die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine Veröffentlichung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die weitere Bildverbreitung verhindern wolle. DAV/nd

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