Individuelles Recht auf selbstbestimmtes Sterben entleert

Gesetzliche Neuregelung zur Sterbehilfe gescheitert – Bundestagsmehrheit für Suizidpräventionsgesetz

Die Sterbehilfe bleibt weiterhin gesetzlich umstritten.
Die Sterbehilfe bleibt weiterhin gesetzlich umstritten.

Abgeordnetengruppen verschiedener Fraktionen hatten seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor drei Jahren verschiedene parteiübergreifende Gesetzesmodelle vorgelegt und teils wieder zurückgezogen. Es ging um die alles entscheidende Frage, ob jemand, der freiwillig sein Leben beenden will, dabei legal von außen unterstützt werden darf.

Genau das hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe 2020 bejaht und damit ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch (StGB § 217) gekippt – weil es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte. Dabei hat »geschäftsmäßig« nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet »auf Wiederholung angelegt«. Mit diesem wegweisenden Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht eine Tür für organisierte Angebote aufgestoßen – ausdrücklich mit der Möglichkeit zur Regulierung. Diese Möglichkeit nutzte der Bundestag in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause nicht, sodass die Selbsttötung in Deutschland weiterhin nicht gesetzlich geregelt ist.

Zwei parteiübergreifende
Vorschläge ohne Mehrheit

Es ist in der Tat eine schwierige ethische Frage: Soll es Gesetzesregeln für »selbstbestimmtes Sterben« mit Vorgaben für suizidwillige Menschen und deren Ärzte geben? Wer darf über das Ende des Lebens bestimmen? Aus drei Gesetzentwürfen wurden schließlich zwei: der liberalere Kompromissvorschlag einer parteiübergreifenden Abgeordnetengruppe um die Initiatoren Kathrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne), den weitere Abgeordnete von SPD, Grünen, FDP und Linken unterstützten und der generelle Straffreiheit forderte, und der restriktivere Vorschlag um die Abgeordneten Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU), der für eine begrenzte Strafbarkeit auf der Grundlage des Strafgesetzbuches votierte.

Abgelehnt wurde zunächst der Vorschlag für eine striktere Regelung im Strafgesetzbuch. Für den Entwurf stimmten 304 Parlamentarier, mit Nein votierten 363, es gab 23 Enthaltungen. Der konkurrierende liberale Entwurf bekam 287 Ja-Stimmen, 375 Nein-Stimmen und 20 Enthaltungen.

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Beide Vorstöße sollten Bedingungen und Voraussetzungen zu Fristen und Beratungspflichten festlegen, um eine Suizidhilfe für Volljährige zu regeln. Der Vorschlag der Gruppe Castellucci/Heveling sah dazu eine Neuregelung im Strafgesetzbuch vor. Dort sollte es heißen: »Wer in der Absicht, die Selbsttötung einer anderen Person zu fördern, dieser hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Geregelt werden sollten aber auch Ausnahmen. Nicht rechtswidrig sollte die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe dann sein, wenn der suizidwillige Mensch »volljährig und einsichtsfähig« ist, sich mindestens zwei Mal von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einem Psychotherapeuten hat untersuchen lassen und mindestens ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch absolviert hat.

Zudem waren Wartezeiten vorgesehen: Zwischen den beiden Untersuchungsterminen sollen mindestens drei Monate liegen. Nach der abschließenden Untersuchung soll dann noch eine Wartefrist von zwei Wochen bis zwei Monaten zur Selbsttötung mit entsprechenden Medikamenten liegen. Bei Menschen mit besonders hohem Leidensdruck sollte ein Untersuchungstermin reichen.

Ein zunächst vorgeschlagener neuer Strafrechtsparagraf gegen »Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung« wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses aus dem Entwurf gestrichen. Neu eingefügt wurde ein Passus, wonach »Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens« grundsätzlich nicht verpflichtet seien, an einer Selbsttötung mitzuwirken oder die »Durchführung von Förderungshandlungen zur Selbsttötung« in ihren Räumlichkeiten zu dulden. Für alle diese Neuregelungen gab es keine Mehrheit.

Die Sterbehilfe aus dem
Strafgesetzbuch streichen

Der Vorschlag der Gruppe um Helling-Plahr/Künast sah weniger Einschränkungen vor und wollte die Sterbehilfe grundsätzlich aus dem Strafrecht herausnehmen. Vorgesehen war eine Regelung ausdrücklich außerhalb des Strafgesetzbuches. Es sollte ein »Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung« geben. Im Entwurf hieß es: »Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben eigenhändig beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.« Ärzte dürften Volljährigen dann Arzneimittel dafür verschreiben. Mit dem Gesetzentwurf sollte »eine unwürdige, unzumutbare und nicht von freiem Willen getragene Umsetzung des Sterbewunsches verhindert werden«.

Die Regelung sah Vorgaben zu Beratung und Wartezeiten vor, allerdings weniger strikt als beim anderen Vorschlag. Voraussetzung für die Unterstützung bei der Selbsttötung sei, so der Entwurf, dass der Sterbewunsch »mit innerer Festigkeit, in freier Verantwortung und ohne Druck von außen« gefasst werde. Für die Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung sollte in der Regel eine Beratung bei einer fachlich qualifizierten Stelle erfolgt sein, in der auch Alternativen zur Selbsttötung angesprochen werden. Die Beratung sollte »ergebnisoffen geführt werden, nicht bevormunden und vom Grundwert jedes Menschenlebens ausgehen«. Für die Beratungen sollte es eine Bescheinigung geben. Die Verschreibung tödlich wirkender Medikamente sollte frühestens drei Wochen nach der Beratung und maximal zwölf Wochen danach möglich sein. Die Verschreibung sollte von einem Arzt erfolgen oder – falls sich kein Arzt dafür findet – von einer vom jeweiligen Bundesland zu benennenden Behörde. Die Länder sollen dafür ein »ausreichendes Angebot an Beratungsstellen« sicherstellen.

Vorgesehen war auch eine Härtefallregelung, wenn Suizidwillige in einem »existenziellen Leidenszustand mit anhaltenden Symptomen« sind, die sie in der gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Dann sollen Ärzte auch ohne Beratungsbescheinigung Arzneimittel verordnen können, wenn ein zweiter Arzt oder eine zweite Ärztin das ebenfalls so einschätzte. In besonderen Härtefällen sollte ein Arzt die Mittel nach eigenem Ermessen auch ohne Beratung verschreiben können. Auch diese liberale Lösung setzte sich nicht durch.

Helling-Plahr, eine seit Jahren engagierte Streiterin für die Rechte der Sterbewilligen, hatte im Vorfeld betont: »Es geht darum, den Respekt vor dem individuellen Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben gesetzlich zu verankern und einen verständlichen, klaren Rechtsrahmen auf dem Weg zu Selbsttötung zu schaffen.« Suizidhilfe brauche Menschlichkeit, keine Verbotsgesetze und keine gesetzliche Regelung, die sich aus dem Strafgesetzbuch herleite. »Es gibt unfassbar viele Menschen dort draußen, die es sich wünschen, selbstbestimmt gehen zu dürfen, wenn der Zeitpunkt für sie gekommen ist«, appellierte sie nachdrücklich an die Abgeordneten – ohne Erfolg.

Suizidpräventionsgesetz – ein
Ausweg aus der Rechtsunsicherheit?

Folgte man dem öffentlichen Meinungsbarometer, so neigt offensichtlich eine Mehrheit für eine liberale Lösung, wenn sich jemand freiwillig das Leben nehmen will. Stattdessen wurde das auch vom Bundesverfassungsgericht reklamierte Freiheitsrecht, sich das Leben zu nehmen und dabei auch Hilfe in Anspruch zu nehmen, ein weiteres Mal faktisch entleert. Im Gegensatz übrigens zur Schweiz oder den Niederlanden, wohin sich jährlich Hunderte Sterbewillige aus dem Ausland wenden. In Deutschland wiederum gibt es nach aktueller Lage keine Strafvorschrift bei der Sterbehilfe, nachdem der § 217 des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt wurde.

Nach dem Scheitern einer Gesetzesregelung sieht Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Gerichte am Zug. Er gehe davon aus, dass jetzt offene Fragen im Zusammenhang mit der Sterbehilfe mangels gesetzlicher Vorgaben von Gerichten geklärt werden müssten. Er lasse nun in seinem Ministerium prüfen, wie etwa die Abgabe des Stoffes Pentobarbital, der zur schmerzfreien Sterbehilfe eingesetzt wird, geregelt werden könne.

Mit großer Mehrheit angenommen wurde im Plenum hingegen ein Antrag, der die Bundesregierung zum Aufbau eines »deutschlandweiten Suizidpräventionsdiensts« auffordert. Dieser Dienst solle Menschen mit Suizidgedanken und ihren Angehörigen »rund um die Uhr online und unter einer bundeseinheitlichen Telefonnummer« zur Verfügung stehen, heißt es in dem Antrag. Lauterbach kündigte für den Herbst die Vorlage eines derartigen Konzepts an.

Die Bundesärztekammer fordert schon seit längerer Zeit ein nationales Präventionsprogramm, das den Namen wirklich verdiene, so Präsident Klaus Reinhardt. Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz, die schon im Vorfeld ihr Nein zu den Gesetzes-Initiativen kundgetan hatte, bekräftigte durch Vorstand Eugen Brysch: »Jetzt dürften sich die Abgeordneten aber keine weiteren Jahre Zeit lassen, um ein wirksames Suizidpräventionsgesetz zu verabschieden. Kommen muss unter anderem ein Rechtsanspruch auf kurzfristige Sprechstunden, Behandlungsplätze und Therapieangebote.« Dem Vernehmen nach soll ein solches Gesetz spätestens 2024 auf den Weg gebracht werden.

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