Das Auskunftsrecht gilt auch für Maaßen

Matthias Monroy zu Abfragen beim Verfassungsschutz

Die Umtriebe des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Hans-Georg Maaßen machen endlich seine Nachfolger neugierig. Der Geheimdienst hat das Bundeskriminalamt gefragt, was dort zu dem Rechtsaußen-Politiker gespeichert ist.

Er werde »Auskunft verlangen, welche Daten meine früheren Mitarbeiter über mich speichern«, sagt Maaßen dazu.

Das ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz sein gutes Recht: Paragraf 57 regelt das Auskunftsrecht, wonach Personen wissen dürfen, welche Daten eine Behörde über sie verarbeitet – auch Polizeien und Geheimdienste. Über die Webseite www.datenschmutz.de können diese Ersuchen bequem online gestellt werden.

Jedoch hat der Geheimdienst unter Maaßen eine Verschärfung eingeführt und will vor einer Auskunft wissen, was der Anlass für das Ersuchen ist. Maaßen muss seinen »früheren Mitarbeitern« also mitteilen, warum er bei diesen ins Visier geraten sein könnte.

Die Vorschrift klingt im Falle des ehemaligen Behördenleiters und heutigen Berufsempörers putzig. Sie widerspricht aber dem Auskunftsrecht und muss deshalb abgeschafft werden.

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