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Rente und Bürgergeld steigen, Bemessungsgrenzen erhöht (Teil 3)

Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld

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  • Lesedauer: 5 Min.
Schwerbehinderte sollen schneller in Arbeit kommen.
Schwerbehinderte sollen schneller in Arbeit kommen.

Aus- und Weiterbildung: Mehr Förderung und Qualifizierungsgeld

Das Gesetz zur Reform der Weiterbildung bringt ab 1. April 2024 eine Reihe von Neuerungen, von denen Qualifizierungswillige und Azubis profitieren. Zukünftigen Auszubildenden soll etwa die Annahme von Ausbildungsplätzen in weiter entfernten Regionen durch einen Mobilitätszuschuss erleichtert werden. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende eine finanzielle Unterstützung für zwei Familienheimfahrten pro Monat.

Jugendliche, die sich noch nicht für einen Beruf entschieden haben, können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen diese Aufgabe übernehmen und die Jugendlichen bei der Berufsorientierung und beim Einstieg in eine Berufsausbildung gezielt unterstützen und begleiten.

Zudem wird ein zusätzliches Qualifizierungsgeld eingeführt. Es ist für Unternehmen gedacht, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind, die aber durch gezielte Weiterbildung erhalten bleiben können. In solchen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Qualifizierungsgeld zurückgreifen. Unabhängig von der Betriebsgröße oder der Qualifikation der Beschäftigten soll diesen, während sie für eine Weiterbildungsmaßnahme freigestellt sind, das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz ausgezahlt werden – und zwar in Höhe des Kurzarbeitergelds von 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehaltes. Unternehmen zahlen im Umkehrschluss zwar kein Gehalt aus, tragen aber die Weiterbildungskosten. Arbeitgeber haben außerdem die Möglichkeit, das Qualifizierungsgeld aufzustocken.

Um das Qualifizierungsgeld zu erhalten, ist ein Mindestumfang von 120 Stunden Weiterbildung vorgesehen. Die Förderdauer beträgt bis zu 3,5 Jahre und ermöglicht auch den Erwerb neuer qualifizierender Berufsabschlüsse auf gleichem Qualifikationsniveau.  

Ausgleichsabgabe: Mehr Schwerbehinderte in Arbeit

Inklusion zu fördern und mehr Menschen mit Schwerbehinderung einen Arbeitsplatz anzubieten, lautet die Zielsetzung des Gesetzgebers. Damit das besser klappt, wird ab Januar 2024 an der Ausgleichsabgabe geschraubt: Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie das nicht, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Denn wer keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigt, hat auch keine oder weniger Kosten, etwa um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen – weil sie sich diese Abgabe dann gegebenenfalls ganz sparen.

Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen 2024 monatlich pro unbesetztem Arbeitsplatz 720 Euro an Ausgleichsabgabe zahlen. Diese vierte Staffel der Ausgleichsabgabe wird erstmals eingeführt. Das bisherige Bußgeld, das bei Nichtbeschäftigung drohte, wird abgeschafft.

Je nach Beschäftigungsquote gelten folgende Sätze:

  • 1. Stufe: 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 2. Stufe: 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.
  • 3. Stufe: 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 4. Stufe: 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. Die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe wäre erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Abgabe für 2024 fällig wird.

Persönlicher Schulbedarf: Mehr Geld aus Bildungspaket

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, wird 2024 bei der Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf was draufgelegt. So ist ein Plus von gut 12 Prozent für den Kauf von Taschenrechnern, Füllern, Malstiften oder Heften vorgesehen. Konkret gegenübergestellt heißt das: Bis zum 31. Dezember 2023 gab es im 1. Halbjahr 116 Euro bzw. 58 Euro. Ab 1. Januar 2024 beträgt die Unterstützung im 1. Halbjahr 130 Euro bzw. 65 Euro.

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil der Bildungs- und Teilhabeleistungen, dem sogenannten Bildungspaket der Bundesregierung. Die Höhe der Unterstützungsleistung wird im Rahmen der Verordnung des Bundessozialministeriums zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld festgelegt. Sie kommt außerdem Kindern und Jugendlichen zugute, deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben.

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte. Ab 1. Januar 2024 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 313 Euro (bisher 288 Euro). Damit sind ab 2024 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 65 Euro monatlich; 2,17 Euro kalendertäglich;
  • Mittagessen: 124 Euro monatlich; 4,13 Euro kalendertäglich;
  • Abendessen: 124 Euro monatlich; 4,13 Euro kalendertäglich.

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurant-Schecks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2024 bundeseinheitlich 278 Euro (bisher 265 Euro) monatlich bzw. kalendertäglich 9,27 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 591 Euro (313 Euro + 278 Euro).

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