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Unfallflucht bleibt eine Straftat
62. Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutiert Reform der Fahrerflucht
Die Experten sprachen sich gegen eine Herabstufung von Unfallfluchten zu Ordnungswidrigkeiten aus und votierten eindeutig dafür, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort auch bei Blechschäden weiterhin als Straftat zu werten. Derzeit kann Fahrerflucht als Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Die Experten empfahlen aber eine Vereinfachung der Regeln. So solle eine Mindestwartezeit nach Unfällen festgelegt werden. Eingerichtet werden soll eine zentrale Meldestelle, bei der Beteiligte künftig ihrer gesetzlichen Pflicht zur Unfallmeldung und Angabe persönlicher Daten nachkommen können. Dies würde nach Bagatellunfällen wie Parkremplern von der Notwendigkeit entbinden, vor Ort auf die Polizei zu warten. Die Empfehlungen der alljährlichen Fachkonferenz werden zumeist vom Gesetzgeber berücksichtigt.
Polizeigewerkschaften und Automobilklubs lehnten eine Entkriminalisierung von Unfallfluchten auch in leichteren Fällen ab. Eine Abstufung zur Ordnungswidrigkeit wäre das falsche Signal. Nötig aus Polizeisicht sei aber, die Regelungen praxistauglicher zu gestalten. Laut Gewerkschaft könnte die Zahl von Fahrerfluchten durch die Einführung einer neutralen Meldestelle sogar sinken. Wichtig sei, dass Unfallopfer nicht auf Schäden sitzen blieben, was auch weiterhin gesichert sei.
Im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages hatte das Bundesjustizministerium über Pläne informiert, wonach künftig Unfälle online gemeldet werden können, sodass nicht mehr an der Unfallstelle gewartet werden müsse. Einen Gesetzentwurf zur Reform will das Ministerium noch in der ersten Jahreshälfte vorlegen. Um Unfallverursachern Wartezeit zu ersparen, sollen bei einem Unfall ohne Verletzte den aktuellen Plänen nach Daten und Fotos künftig an eine digitale Meldestelle geschickt werden können.
Der Verkehrsgerichtstag sprach sich darüber hinaus dafür aus, Autos nach Trunkenheits- oder Drogenfahrten unter bestimmten Bedingungen künftig zu beschlagnahmen. Es bestehe »Handlungsbedarf«, weil bei schweren Unfällen häufig Alkohol oder Rauschgift im Spiel seien. Eine Einziehung durch die Behörden sollte laut Empfehlung des in Goslar zuständigen Arbeitskreises immer dann möglich sein, wenn ein Täter in den zurückliegenden fünf Jahren bereits einmal rechtskräftig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde.
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