Bei Hausbesitz im Ausland kann Sozialhilfe verweigert werden
Urteil
Besitzt ein Sozialhilfeempfänger im Ausland ein Haus oder ein Grundstück und macht keine konkreten Angaben zu dessen Wert, kann die Unterstützung gestrichen werden. Nötig sind Angaben zu Größe, Alter und Bauweise einer Immobilie, um das Vermögen eines Empfängers und damit seine Bedürftigkeit ermitteln zu können. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 47 SO 244/06 ER).
Im aktuellen Fall ging es um einen Sozialhilfeempfänger aus Lüdenscheid in Nordrhein-Westfalen, der in der Türkei ein Haus besitzt. Weil er keine konkreten Angaben zum Wert des Hauses machte, stellte die Stadt Lüdenscheid die Zahlung von Sozialhilfe ein. Dagegen klagte der Mann – ohne Erfolg.
Der Antragsteller habe sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, um seine Bedürftigkeit zu vermeiden, urteilte das Gericht. Weil im konkreten Fall nicht genügend Angaben zum Vermögen gemacht wurden, bestünden Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Zudem habe der Mann nicht einmal versucht, das Haus zu verkaufen. Stattdessen habe er nur eine Bescheinigung eines Dorfvorstehers aus der Türkei vorgelegt, in der das Haus als renovierungsbedürftig bezeichnet wurde. Das lasse nicht den Schluss zu, dass die Immobilie wertlos sei.
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