Urteile zu Auto und Versicherung
Kurz
• Richtet ein Kind unter zehn Jahren im Straßenverkehr einen Schaden an, ist es dafür nicht verantwortlich, bei Schäden an geparkten Autos ist die Haftung dagegen nicht prinzipiell ausgeschlossen; sie entfällt aber, wenn ein achtjähriges Kind mit dem Fahrrad gegen einen Wagen fährt, der mit geöffneten hinteren Türen am Rand der Fahrbahn steht, also nicht ordnungsgemäß geparkt ist; wenn Türen offen stehen, Personen um das Auto herumgehen und das Kind wenige Meter vorher aus einer anderen Straße einbiegt, ist es mit der Einschätzung dieser unübersichtlichen Situation überfordert. (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07)
• Behauptet ein Autofahrer, der mit seinem Wagen von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum geprallt ist, er habe einem Reh ausweichen müssen, das ihm in den Kotflügel gelaufen sei, und verlangt von der Teilkaskoversicherung Schadenersatz, muss er die Kollision mit dem Reh beweisen; gelingt ihm das nicht, erhält er keinen Versicherungsschutz; bei der Vollkaskoversicherung liegt der Fall anders: Hier muss nur der Unfall feststehen. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 - 20 U 134/07)
• Fällt nach einem Verkehrsunfall das beschädigte Motorrad (Harley-Davidson) für längere Zeit aus, kann der Besitzer Nutzungsausfallentschädigung verlangen; er muss sich von der Versicherung des Unfallverursachers nicht darauf verweisen lassen, dass ihm ein Auto zur Verfügung steht; denn ein Auto ist »keine gleichwertige Alternative« zu einer »Spaßmaschine«. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2008 - I-1 U 198/07)
• Mietet nach einem Verkehrsunfall der Unfallgeschädigte einen Wagen, muss ihm die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers nur »wirtschaftlich angemessene Kosten« ersetzen; kommt es zum Rechtsstreit um die Höhe der Mietwagenkosten, kann das Gericht den angemessenen Tagespreis schätzen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07)
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