Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss Kurzarbeitergeld selbst zahlen
Rechtsprechung
Im Winter 2007 stand es schlecht um den Baubetrieb. Deshalb kündigte der Chef im Januar des neuen Jahres einem seiner Maurer fristgemäß zum 31. März.
Im Februar und März wurde im Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Dem Maurer überwies der Betrieb kein Kurzarbeitergeld: Das würde er von der Arbeitsagentur nicht zurückbekommen, erklärte der Chef, weil ein gekündigter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld habe.
Hat er schon, urteilte das Bundesarbeitsgericht, das über die Klage des Maurers zu entscheiden hatte. Allerdings müsse der Arbeitgeber in diesem Fall das Kurzarbeitergeld selbst zahlen.
Grundsätzlich gelte: Im Baugewerbe entfalle der Lohnanspruch, wenn aus Witterungsgründen nicht gearbeitet werden könne. Sofern der Lohnausfall nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, müssten die Arbeitnehmer mit der nächsten Lohnabrechnung Kurzarbeitergeld erhalten.
Dieser Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht auch dann, wenn die Arbeitsagentur – wie im konkreten Fall – das Kurzarbeitergeld gemäß ihren Vorschriften nicht zu erstatten braucht.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 5 AZR 310/08
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