Hunde in der Wohnanlage – ohne »Hinterlassenschaft«
Wohnungseigentum
Laut Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft war es in der Wohnanlage erlaubt, Hunde zu halten (mit Ausnahme von Kampfhunden), solange dadurch kein Bewohner gestört wurde. Auf Antrag einer Eigentümerin, die große Angst vor Hunden hatte, wurde von der Eigentümerversammlung zudem beschlossen, dass Hunde im Treppenhaus und im Gemeinschaftsgarten nur an der Leine und in Begleitung des Tierhalters herumlaufen dürften.
Das Oberlandesgericht Köln erklärte den Beschluss jedoch für ungültig, weil er unvollständig war. Einerseits werde dem Sicherheitsinteresse der Antragstellerin entsprochen, so das Gericht. Durch die Leinenpflicht würden ihr unliebsame Begegnungen mit Hunden erspart geblieben. Nur begleitet von Personen, die – wenn nötig – auf sie einwirken könnten, dürften sich die Tiere auf Gemeinschaftsflächen aufhalten.
Andererseits fehle noch ein wesentlicher Punkt: Solle die Störung von Eigentümern durch Hunde ausgeschlossen sein, müsse man auch dafür sorgen, dass der Garten nicht durch Hundekot verschmutzt werde. Den Garten als »Hundetoilette« zu nutzen, müsse verboten und die Hundehalter müssten verpflichtet werden, Hundekot sofort selbst zu beseitigen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2008, Az. 16 WX 116/08
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