Adoptionskosten sind »keine außergewöhnliche Belastung«

Urteil

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Eine Familie kann Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Voraussetzung für die Anerkennung sei, dass die Ausgaben zwangsläufig seien. Eine Adoption beruhe aber auf einer freien Entscheidung, niemand werde dazu gezwungen.

Die Kläger hatten argumentiert, dass Kinderlosigkeit in unserer Gesellschaft als Makel angesehen werde. Das Lebensbild des kinderlosen Ehepaares gelte als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Die Kläger wiesen unter anderem darauf hin, dass in der Pflegeversicherung von Versicherten ohne Kinder ein Kinderzuschlag erhoben werde. Das Paar hatte für die Adoption ihres Sohnes Kosten von mehr als 18 000 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es gebe keine Rechtspflicht, Kinder zu haben. Die Adoption sei weder aus rechtlichen, tatsächlichen noch sittlichen Gründen unausweichlich. Deshalb könnten die Kosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil vom 15. September 2009 - Az: 3 K 1841/06

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