Abfindung

Urteil

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Bereits im Juni 2003 war dem Arbeitnehmer gekündigt worden. Um die Abfindung drückte sich der Arbeitgeber. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete er sich, 6500 Euro zu zahlen. Erst nach einer Zwangsvollstreckung rückte er zwei Raten in Höhe von 1750 Euro und 2000 Euro heraus. Mittlerweile bezog der Mann Arbeitslosengeld II. Als die Arbeitsagentur von der Abfindung Wind bekam, verlangte sie vom Empfänger das Arbeitslosengeld II für Oktober und November zurück. Gegen den Bescheid der Behörde klagte der Mann vergeblich: Die Summe sei beim Arbeitslosengeld anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht. Für die strittigen zwei Monate dürfe die Arbeitsagentur ihre Bewilligung der Grundsicherung aufheben und den Betrag zurückfordern. Zwar sei der Anspruch vor seinem Antrag auf Arbeitslosengeld II entstanden. Wäre sie ihm auch vor diesem Zeitpunkt zugeflossen, wäre der Betrag »außen vor geblieben«. Tatsächlich habe er das Geld aber erst bekommen, als er schon Arbeitslosengeld-II-Empfänger war. Deshalb sei es bedarfsmindernd anzurechnen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R

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