Mitarbeiter als Subunternehmer beschäftigt – ohne deren Wissen?
Urteil
Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter als Subunternehmer beschäftigt und deshalb für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Das kam bei einer Betriebsprüfung auf. Der Träger der Rentenversicherung war der Ansicht, hier handle es sich sehr wohl um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Vom Betriebsinhaber forderte er deshalb Sozialversicherungsbeiträge nach, insgesamt über 10 000 Euro.
Hintergrund: Wird ein Arbeitnehmer schwarz bzw. illegal beschäftigt – also die Sozialversicherung um ihre Beiträge gebracht –, gilt sein Entgelt gemäß Sozialgesetzbuch nicht als Bruttogehalt, sondern als Nettoarbeitsentgelt. Um so höher fallen die so errechneten Sozialversicherungsbeiträge und damit die Nachzahlung aus.
Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Forderung: Er habe wirklich gedacht, der Mitarbeiter arbeite selbstständig und der Subunternehmervertrag gehe in Ordnung. Da könne man doch nicht von einem illegalen Arbeitsverhältnis sprechen. Dafür sei kein Vorsatz des Arbeitgebers notwendig, erklärte jedoch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Ein Arbeitsverhältnis sei dann illegal, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstoße – unabhängig davon, ob sich die Beteiligten bewusst oder fahrlässig darauf eingelassen hätten. Selbst wenn sich alle in diesem Punkt geirrt hätten und ihnen gar nichts vorzuwerfen sei, sei der Mitarbeiter schwarz beschäftigt worden. Schwarzarbeit liege dann vor, wenn der Arbeitgeber weder seine Meldepflicht erfülle, noch seine Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09
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