Überwachung per Gesetz

Bundesverfassungsgericht

  • Lesedauer: 2 Min.

Auf Grund eines Erlasses des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurde an einer Autobahn der Verkehr per Video überwacht. Alle durchfahrenden Autos wurden verdeckt gefilmt. Gleichzeitig wurden mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand gemessen.

Ein Autofahrer wurde auf Basis dieser Messung zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Als Beweis diente das Bildmaterial der Videokamera. Nach erfolgloser Rechtsbeschwerde gegen das Urteil erhob der Mann Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht.

Das aufgezeichnete Material diene der Identifizierung der Autofahrer; es werde zu Beweiszwecken abgerufen und ausgewertet. Die Videokamera fixiere technisch Lebensvorgänge und greife so in das Persönlichkeitsrecht der Autofahrer ein: Dabei habe im Prinzip jedes Individuum ausschließlich selbst darüber zu bestimmen, welche persönlichen Daten es preisgeben wolle.

Trotzdem sei im Interesse der Verkehrssicherheit dieser Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig – aber nur auf der Basis eines Gesetzes.

Das Parlament müsse darin die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffs definieren und seinen Umfang klar und für die Bürger nachvollziehbar festlegen.

Verwaltungsvorschriften seien interne Anweisungen und könnten keinen Eingriff in ein Grundrecht rechtfertigen.

Der Beschluss betrifft nur die automatisierte (verdachtsunabhängige) Videoüberwachung, bei der ausnahmslos alle Fahrzeuge aufgezeichnet werden. Es ging also nicht um Messstationen, die konkrete Verkehrsverstöße bestimmter Fahrer dokumentieren.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08

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