Bundesverwaltungsgericht: Wann darf während der Elternzeit gekündigt werden?
Urteil
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keinem Arbeitnehmer kündigen. Oder wenigstens nur »in besonderen Fällen«, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt. So steht es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber im Dezember 2006 mitgeteilt, dass sie bald ein Kind erwarte und nach der Mutterschutzzeit drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen werde.
Kurz darauf stellte allerdings die Firma den Geschäftsbetrieb ein, im Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Bald darauf meldete sich der Insolvenzverwalter beim Freistaat Bayern und beantragte, das Arbeitsverhältnis der jungen Mutter kündigen zu dürfen.
Erst am Ende der Elternzeit, entschied die zuständige Behörde. Doch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete sie – auf die Klage des Insolvenzverwalters hin –, die Kündigung sofort und uneingeschränkt zuzulassen.
Werde ein Betrieb dauerhaft stillgelegt, liege ein »besonderer Fall« im Sinne des BEEG vor. Dann dürfe und müsse die Arbeitsschutzbehörde der Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternzeit zustimmen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 - 5 C 32.08
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