Knochenjob

Bundesgericht

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Erst nach Jahren war der Frau klar geworden, wie sehr man sie in dem Gartenbaubetrieb ausnutzte. Seit 1992 arbeitete sie dort als ungelernte Hilfskraft: oft über 80 Stunden in der Woche, für einen Stundenlohn von sechs DM netto (später 3,25 Euro). Der Arbeitgeber hatte ihr zwar auf dem Betriebsgelände eine kleine Wohnung zur Verfügung gestellt. Doch: Das gleicht so einen Hungerlohn nicht wirklich aus, so die späte Einsicht der Arbeitnehmerin. Sie zog vor das Arbeitsgericht. Erst das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeiterin Recht: Auch wenn man die Sachleistung »Wohnen« einrechne, erreiche ihr Stundenlohn nicht einmal zwei Drittel des damals üblichen Tariflohns. Zwei Drittel – das sei die Grenze, von der an man von einem eklatanten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sprechen kann.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08

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