Kinderbetreuung: »Wechselmodell« nur in Ausnahmefällen

Rechtsprechung

  • Lesedauer: 2 Min.

Der ständig wechselnde Aufenthalt von Kindern bei ihren getrennt lebenden Eltern ist nur ausnahmsweise zulässig. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Voraussetzung für ein solches »Wechselmodell« ist nach dem Richterspruch, dass die Eltern bereit und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Gegen den Willen eines Elternteils sei ein solches Modell nicht sinnvoll (Beschluss vom 12.1.2010 11 UF 251/09).

Das Gericht gab der Beschwerde einer Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater zur Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein »Wechselmodell« vereinbart. Die Mutter machte nun geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht genau wüssten, wo ihr zu Hause sei.

Das OLG schloss sich dieser Einschätzung an. Zwar könne der regelmäßige Wechsel für ein Kind Vorteile haben, denn es erlebe den Alltag mit beiden Eltern. Außerdem blieben Mutter und Vater in der unmittelbaren Verantwortung. Wenn sich jedoch abzeichne, dass dieses Modell zu Problemen zwischen den Eltern führe, sei es nicht mehr vertretbar. Im vorliegenden Fall sollten die Kinder nun vornehmlich bei der Mutter bleiben. Der Vater habe dann vor allem in den Ferien ein großzügigeres Umgangsrecht.

Internet: www.olgko.justiz.rlp.de

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