Prüfung von Elektroanlagen

Mieterverein Dresden

  • Lesedauer: 2 Min.

Mieter müssen die Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit von Elektroanlagen über die jährliche Betriebskostenabrechnung zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 123/06) entschied, dass Kosten der »Revision der Elektroanlage« als »sonstige Betriebskosten« umlagefähig sind.

Nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung e. V. erklärten die Karlsruher Richter, dass die »Revision der Elektroanlage« zu den laufenden Kosten einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörten.

Der Vermieter müsse zwar die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln zahlen. Die turnusmäßige Prüfung der Betriebssicherheit führe auch mittelbar zu einer Reduzierung der Instandhaltungskosten. Trotzdem seien die Arbeiten aber nicht der Mängelbeseitigung zuzuordnen.

Voraussetzung für die Umlage der Kosten der Prüfung von Elektroanlagen ist nach Informationen des Mietervereins aber, dass im Mietvertrag die Kostenposition »Prüfung von Elektroanlagen« ausdrücklich aufgeführt wird.

Ist im Mietvertrag lediglich vereinbart, dass der Mieter »sonstige Betriebskosten« zahlen muss, oder wird pauschal darauf hingewiesen, dass der Mieter Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung oder nach der II. Berechnungsverordnung zahlen muss, reicht das nicht aus.

Auch wenn die Kosten der Prüfung von Elektroanlagen wirksam als Betriebskosten vereinbart sind, muss der Vermieter in jedem Fall aber – so der Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. – das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten. Er darf deshalb keine überflüssigen Maßnahmen oder Kosten auf den Mieter umlegen.

Das heißt, es muss in jedem Einzelfall auch geprüft werden, ob Prüf- oder Wartungskosten den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen.

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