Nachlassregelungen: Ein plötzlicher Erbfall – was tun, wenn kein Testament zu finden ist?

Notarkammern

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Tod eines nahen Angehörigen ist ein schmerzliches Ereignis. Trotzdem dulden eine Reihe unvermeidbarer Angelegenheiten keinen Aufschub.

Während die erforderliche Sterbeanzeige häufig vom Bestattungsinstitut veranlasst wird, müssen die Hinterbliebenen die Klärung der Frage, wer Erbe geworden ist, dann selbst vornehmen.

Hatte der Verstorbene ein notarielles Testament errichtet, bereitet dies im Regelfall keine Probleme.

Da ein solches zwingend beim Nachlassgericht verwahrt wird, werden nach dem Erbfall alle testamentarischen und gesetzlichen Erben durch das Nachlassgericht von dessen Inhalt unterrichtet (Testamentseröffnung). Gleiches gilt, wenn der Verstorbene ein handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben hat. So erlangt man schnell Gewissheit über die Erbfolge.

Häufig werden handschriftliche Testamente aber zu Hause aufbewahrt. Dies birgt die Gefahr, dass solche Testamente nicht aufgefunden werden oder »verschwinden«, auch wenn jeder, der ein Testament auffindet, zur unverzüglichen Ablieferung an das Nachlassgericht verpflichtet ist.

Ist überhaupt kein Testament vorhanden oder wird ein solches nicht aufgefunden, greift die gesetzliche Erbfolge ein, die oft zu unerwünschten Ergebnissen führen kann.

Mit der Klärung der Erbfolge ist es jedoch noch lange nicht getan. Der bzw. die Erben können über den Nachlass häufig nur dann verfügen, wenn die Erbfolge nachgewiesen werden kann. Auch hier hat derjenige Erbe eine gute Ausgangsposition, der sein Erbrecht auf eine notarielle Verfügung stützen kann. Gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts genügt diese im Regelfall für den Nachweis der Erbfolge.

Ist nur ein handschriftliches oder gar kein Testament vorhanden, wird zum Nachweis der Erbfolge regelmäßig ein Erbschein benötigt, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Die Beantragung kann auch bei einem Notar erfolgen. Soweit die Erbfolge auf dem Gesetz beruht, müssen die Verwandtschaftsverhältnisse im Rahmen des Erbscheinsantrages durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, was gerade bei lang zurückliegenden Erbfällen oft zu Schwierigkeiten führen kann.

Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft durch den Erben bedarf es nicht. Nur wenn die testamentarisch oder gesetzlich berufenen Erben das Erbe nicht antreten wollen, ist schnelles Handeln gefragt.

Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Kenntnis des Erben vom Erbfall und seiner Berufung als Erbe kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Sofern die Ausschlagungserklärung nicht zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgt, bedarf diese der notariellen Beglaubigung. In diesem Zusammenhang berät der Notar zu Fragen der Erbfolge und möglichen Alternativen zur Ausschlagung.

Bis zur Klärung der Erbfolge und vor allem bis zu deren Nachweis kann viel Zeit verstreichen, gerade wenn keine notarielle Verfügung existiert. Schnelles Handeln ist für die Erben dann unmöglich.

Helfen kann in diesen Fällen eine Vorsorgevollmacht des Verstorbenen, mit der der Bevollmächtigte die wichtigsten und unaufschiebbaren Angelegenheiten, wie z. B. die Bestattung, veranlassen kann. Voraussetzung dafür ist, dass dem Bevollmächtigten die Vollmacht »über den Tod hinaus« erteilt wurde. Klar muss dabei allerdings sein, dass Handlungen aufgrund der Vollmacht nur im wohlverstandenen Interesse des Erblassers bzw. dessen Erben erfolgen dürfen und der Bevollmächtigte von den Erben zur Verantwortung gezogen werden kann.

Um Probleme bei der Anerkennung der Vorsorgevollmacht zu vermeiden, sollte diese in jedem Falle notariell beurkundet sein. Wer vorausschauend plant und seinen Erben späteren Ärger ersparen will, sorgt schon zu Lebzeiten vor. Eine optimale Vorsorge setzt sich aus vielen Bausteinen zusammen. Lassen Sie sich ausführlich beraten und wählen Sie für die Vorsorgemaßnahmen die offizielle Beurkundung. Damit ist gesichert, dass Ihr Wille in jedem Fall beachtet wird.

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