Keine Werbung?

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

In den ersten zwei Wochen nach einem Todesfall dürfen keine Werbebriefe an die Hinterbliebenen geschickt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden – und damit den Trauernden offiziell eine Schonfrist zugestanden. Keine Selbstverständlichkeit, denn prinzipiell sollen Unternehmen auf dem Postweg durchaus die Chance haben, für sich zu werben. Vertreterbesuche an der Haustür trauernder Angehöriger dagegen untersagt die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren. Nun gestanden die Karlsruher Richter den Hinterbliebenen auch eine gewisse Karenzzeit für die Werbung im Briefkasten zu. (Az.: 1 ZR 29/09 - Urteil vom 22. April 2010)

Es erschien den Juristen pietätlos, wenn – als Antwort auf die Todesannonce – die Werbung ins Haus flattert. Genau das war aber in dem konkreten Fall geschehen: Kaum war ihre Todesanzeige für einen Angehörigen in einer Gießener Tageszeitung erschienen, erhielt eine Frau Post von einem hessischen Steinmetz. »Es gibt kein gesteigertes Interesse der Branche, unmittelbar mit solchen Akquisitionsversuchen zu starten«, erklärte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Entscheidungen wie die, welcher Grabstein ausgewählt werden soll, müssten nicht unmittelbar nach dem Tod getroffen werden. Insofern sei es der Branche zuzumuten, etwas abzuwarten.

Doch wie lange muss man warten? Wann ist Werbung für den Trauernden nicht mehr pietätlos? Nach zwei Wochen, nach drei Wochen – oder nach noch längerer Zeit? »Jede Frist, die man setzt, ist willkürlich«, räumte Richter Bornkamm ein. Trauer sei individuell und hänge vom Einzelfall ab. Der Anwalt des Unternehmens lehnte deswegen auch eine pauschale Regelung ab: »Fragen der Pietät, der Höflichkeit und Anständigkeit sowie des guten Geschmacks lassen sich nicht mit dem Wettbewerbsrecht regeln.« Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dagegen hatte ursprünglich für eine Schonfrist von vier Wochen gekämpft. Der Fall hat ein bisschen etwas von einer Realsatire, meinte der Richter mit Blick auf das Feilschen um Tage. Letztlich erschien den BGH-Richtern aber die Frist von zwei Wochen als ausreichend, sie bestätigten damit die Schonfrist der hessischen Kollegen.

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