Wer bezahlt den Berater?

Bundesfinanzhof

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Kosten für den Steuerberater können bei der Einkommensteuererklärung weiterhin nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof in München entschied, dass die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

2006 hatte der Gesetzgeber eine Regelung gestrichen, nach der die Kosten für die Steuerberatung als Sonderausgaben geltend gemacht werden konnten. Mit dem Spruch (Aktenzeichen X R 10/08) bestätigten die Richter diese Änderung. Der Bundesfinanzhof wies damit die Klage einer Frau zurück, die die 2006 entstandenen Kosten für die Erstellung ihrer Steuererklärung für das Jahr 2005 als Sonderausgaben geltend machen wollte. Das lehnte das Finanzamt ab, da es sich weder um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.

Steuerberatungskosten seien keine außergewöhnliche Belastung, der Gesetzgeber sei zudem nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen, entschieden die Richter.

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