Bundesfinanzhof

Arbeitnehmer haben maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat seine bisherige steuerliche Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, Az. VI R 36/10 und Az. VI R 58/09) zur »regelmäßigen Arbeitsstätte« grundlegend geändert. Danach kann jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denkbar ist auch, dass er sogar über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.