Sächsisches Landessozialgericht: Abwrackprämie ist kein Einkommen

Hartz IV

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Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich keine Einbußen bei Auszahlung einer Abwrackprämie für ihr altes Auto befürchten. Allerdings ist der Wert ihres Neuwagens immer dann als Vermögen anzurechnen, wenn er einen bestimmten Betrag überschreitet, entschied kürzlich das Sächsische Landessozialgericht (Az. L 7 AS 43/10 B ER).

Um bis zu 7500 Euro darf demnach der individuelle Vermögensfreibetrag überschritten werden. Dieser beträgt mindestens 3100 Euro, pro Lebensjahr sind es 150 Euro. Da Neuwagen in der Regel teurer als 7500 Euro sind, ist also entscheidend, wie viel von seinem Freibetrag ein Hartz-IV-Empfänger vor dem Auto-Kauf noch nicht ausgeschöpft hat. Mit ihrem Beschluss hoben die Richter einen Beschluss des Chemnitzer Sozialgerichts gegen eine Frau aus dem Landkreis Mittelsachsen auf, der die Abwrackprämie ein Jahr lang als Einkommen angerechnet worden war. Die Frau hatte deshalb von Bekannten Geld geliehen und Mietschulden auflaufen lassen, um die Raten für ihren Neuwagen bezahlen zu können. Diese betragen – nach Abzug der Abwrackprämie – mehr als 9000 Euro. Die Frau habe aber ansonsten kein Vermögen gehabt, weshalb die Abwrackprämie nicht als Einkommen hätte angerechnet werden dürfen.

Es ist der erste Beschluss des Landessozialgerichts zur Abwrackprämie. Diese staatliche Subvention von 2500 Euro gab es im vergangenen Jahr bei der Abgabe eines Altautos und gleichzeitigem Erwerb eines Neuwagens. Der Chemnitzer Richterspruch ist unanfechtbar und deckt sich im Wesentlichen mit Entscheidungen in anderen Bundesländern, hieß es. Ein Votum des Bundessozialgericht liegt hingegen noch nicht vor.

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