Vermietern mehr Rechte zugesichert

BGH-Urteile

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Der Bundesgerichtshof hat bei jüngsten Entscheidungen Vermietern mehr Rechte zu Lasten ihrer Mieter zugesichert. Dafür einige Beispiele: Mindern Mieter wegen »vermeintlicher Wohnungsmängel über längere Zeit« die Miete, müssen sie mit fristloser Kündigung und Räumung der Wohnung rechnen, heißt es im Urteil vom 12. Mai 2010. Az. VIII ZR 96/09.

Als Begründung für die Kündigung reiche es aus, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug angebe und den Gesamtbetrag der »früheren Mietrückstände« aufliste, urteilte der BGH. Es müsse nur klar sein, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgehe, damit die Gerichte mit Hilfe dieser Angaben die Stichhaltigkeit der Kündigung prüfen können. (Grundsätzlich berechtigt eine Mietminderung wegen erheblicher Mängel an der Mietsache nicht zu einer Kündigung, weil Mieter das gesetzlich garantierte Recht haben, bei Sach- und Rechtsmängeln eine »angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten«. Siehe hierzu § 536 BGB).

Für Mieterhöhungen reicht künftig ein sogenanntes Typengutachten aus, wenn der Wohnungseigentümer, gestützt darauf, die Miete erhöhen will. Die Mieterhöhung müsse nicht unmittelbar auf ein Gutachten für die betroffene Wohnung bezogen werden.

Es reiche aus, wenn ein Gutachter die ortsübliche Miete anhand von Wohnungen ermittle, die nach Größe und Ausstattung der betreffenden Wohnung entsprechen und die damit vergleichbar seien (Urteil vom 19. Mai 2010. Az. VIII ZR 122/09).

Will ein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, dürfen keine »zu hohen formalen Anforderungen angelegt werden«. Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, wenn in dem Kündigungsschreiben die Personen angegeben werden, für die die Wohnung benötigt werde und das »berechtigte Interesse des Vermieters« begründet sei (Urteil vom 22. April 2010. Az. VIII ZR 70/09).

Bei der Abrechnung von Betriebskosten reiche es aus, wenn lediglich einer der Mieter angeschrieben werde. Das Schreiben müsse nicht an alle Mieter einer Wohnung gerichtet werden (Urteil vom 28. April 2010. Az. VIII ZR 263/09).

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