Unfall mit Mietwagen

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Mann hatte einen Unfall mit einem gemieteten Transporter. Verständigt der Mieter nicht die Polizei, haftet er uneingeschränkt für den Schaden.
Für einen Umzug mietete Herr F. einen Transporter. Mit dem Autovermieter vereinbarte er für den Fall eines Unfalls gegen Aufpreis eine beschränkte Haftung mit Selbstbeteiligung von 500 Euro. Als der Mann versuchte, mit dem 2,67 Meter hohen Transporter eine 2,40 Meter hohe Unterführung zu passieren, beschädigte er das Dach des Mietwagens.

Obwohl er laut den Mietbedingungen dazu verpflichtet gewesen wäre, verständigte er nach dem Unfall nicht die Polizei. Deshalb begnügte sich der Autovermieter nicht mit den 500 Euro, sondern forderte von Herrn T die Reparaturkosten in voller Höhe ersetzt (6460 Euro). Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Dass die eingeschränkte Haftung für Schäden daran geknüpft ist, dass der Automieter bei einem Unfall die Polizei hinzuziehe, benachteilige den Mieter nicht unangemessen. Der Automieter habe es in der Hand, entweder diese Pflicht zu erfüllen oder sich darüber hinwegzusetzen, dann aber seine weitgehende Haftungsfreiheit zu verlieren.

Der Vermieter sei auf die Ermittlungen der Polizei angewiesen. Er selbst sei nicht vor Ort und könne nicht feststellen, ob der Mieter den Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss verursacht habe: Auch dann habe nämlich der Autovermieter Anspruch auf Ersatz des gesamten Unfallschadens.

Auch bei einem bloßen Sachschaden könne daher der Autovermieter seine Interessen nur wahren, wenn die Polizei eingeschaltet werde und die Umstände kläre. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation sei es außerdem relativ einfach und ohne weiteres zumutbar, die Polizei unterwegs zu verständigen. Die einschlägige Vertragsklausel sei daher wirksam.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08

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