Gleiche Miethöhe für alle im Haus?

Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Lesedauer: 2 Min.
In einer Kölner Wohnungsgenossenschaft wurden die Wohnungsfenster ausgetauscht und Sanierungsarbeiten an den Balkonen ausgeführt. Wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub minderte eine Mieterin – als einziges Genossenschaftsmitglied – die Miete um 50 Prozent, obwohl die Genossenschaft aus Kulanz gegenüber den Mitgliedern versicherte, sie werde keine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsarbeiten geltend machen.

Als die Genossenschaft die Mietminderung nicht anerkennen wollte, kam es zum Streit bis vor den BGH. Die Genossenschaft begründete dies damit, dass sie in der Regel von einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen absehe und dafür mit einem Entgegenkommen der Mieter rechne. Mitglieder, die auf ihrem Minderungsrecht bestünden, müssten jedoch mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen. Die Mieterin bestand auf ihrem Recht zur Minderung, die daraufhin von der Genossenschaft auch akzeptiert wurde. Aber dann nahm die Genossenschaft ihr Recht in Anspruch, bei der nächsten Gelegenheit die Miete dieser Mieterin gemäß § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete solcher Wohnungen anzuheben. Jetzt ging der Streit weiter: Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung zur Anhebung der Grundmiete mit dem Argument, dass die anderen Mieter in gleichen Wohnungen keine Erhöhungen bekamen.

Der Streit weitete sich, aus bis der Fall über über das Berufungs- und Amtsgericht vor den Bundesgerichtshof kam. Hier entschieden die Richter, dass die Genossenschaft mit ihrem auf § 558 BGB gestützten – insoweit unstreitig berechtigten – Mieterhöhungsverlangen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

Weil die Klägerin – als einziges Mitglied der Genossenschaft – die Miete wegen der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert hatte, habe sie auch keinen Anspruch darauf, dass die Genossenschaft nun auch noch auf eine zulässige Mieterhöhung verzichte, wie bei den anderen Genossenschaftsmitgliedern, die ebenfalls zur Mietminderung berechtigt wären, diese aber nicht geltend gemacht hätten.

Aus der Berechtigung der Klägerin zur Mietminderung folge nicht, dass der Genossenschaft ihr gegenüber eine zulässige Mieterhöhung verwehrt wäre, so der BGH.

Die Klägerin hatte – in gleicher Weise wie die anderen Genossenschaftsmitglieder – die Wahl zwischen der Geltendmachung der Minderung und dem (freiwilligen) Verzicht der Genossenschaft auf eine Mieterhöhung wegen der durchgeführten Modernisierungsarbeiten.

Die betreffende Mieterin könne nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen, in den Genuss sowohl der Mietminderung als auch des freiwilligen Verzichts der Genossenschaft auf eine zulässige Mieterhöhung zu kommen.

BGH-Urteil vom 14. Oktober 2009, Az. VIII ZR 159/08

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