Schmerzensgeld: Kind zu spät behandelt

Behinderungen

  • Lesedauer: 2 Min.

Da die Mutter berufstätig war, wurde das Mädchen in einem Studienseminar betreut. Die damals zehnjährige Schülerin fühlte sich plötzlich unwohl und sprach mit der Aufsicht. Ein Telefonat mit der Mutter ergab, dass es vielleicht neue Tropfen vom Augenarzt nicht so gut vertrage. Doch wenig später begann das Mädchen zu zucken, der Herzschlag wurde langsamer. Da rief man einen Notarztwagen. Die Ärztin gab dem Kind Medikamente und ließ es sofort in eine Klinik bringen. Den Ärzten dort habe von den Symptomen her klar sein müssen, dass alles auf einen Schlaganfall hindeutete – so später der medizinische Sachverständige. Dennoch ließen sie sich unverständlich viel Zeit. Fast 50 Minuten dauerte es bis zur Computertomografie. Bis dahin geschah nichts. Die heute 17-jährige Schülerin blieb dauerhaft behindert, leidet an Gehstörungen, kann nicht gut greifen und links nicht gut sehen. Ihre Klage gegen die Klinik hatte beim Landgericht München I jetzt Erfolg: Es sprach ihr 120.000 Euro Schmerzensgeld zu (Az: 9 O 23466/06).

Nach dem Sachverständigengutachten stand es für das Gericht fest, dass die Klinikärzte damals zu viel Zeit verloren. Das sei als grober Behandlungsfehler zu werten. Denn bei einem Schlaganfall komme es auf jede Minute an. Auch der Notarztwagen, der das Kind schließlich in die Neurochirurgie der Uniklinik weitertransportierte, sei zu spät bestellt worden.

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