Pause, dann weitersparen

Bausparvertrag

  • Lesedauer: 2 Min.

Wer die vermögenswirksamen Leistungen von seinem Arbeitgeber bisher in einen Bausparvertrag einzahlte und arbeitslos wird, kann den Vertrag laut Verband der Privaten Bausparkassen ruhen lassen. Wird später ein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, kann die Zahlung fortgesetzt werden.

Gibt es vom neuen Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen, kann man selbst die Initiative ergreifen und über den Chef Teile von seinem Lohn oder Gehalt im Bausparvertrag anlegen. Auch dafür bekommt man die Arbeitnehmersparzulage, sofern man als allein stehender Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von weniger als 17 900 Euro (Verheiratete: 35 800 Euro) hat.

In der Auszeit sollte man trotzdem nicht vergessen, die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Sie beträgt neun Prozent der Einzahlungen, maximal 42 Euro im Jahr, wenn 470 Euro in den Vertrag geflossen sind. Ruht der Vertrag, wird nur die im aktuellen Kalenderjahr eingezahlte Summe mit der Zulage prämiert. Wurde nichts eingezahlt, gibt es auch keine Prämie.

Wer seinen Vertrag nicht ruhen lassen möchte, kann während seiner Arbeitslosigkeit selbst Geld einzahlen. Dafür gibt es zwar keine Arbeitnehmersparzulage, wohl aber die Wohnungsbauprämie. Die maximale Prämie von 45 Euro pro Sparjahr erhält, wer als Alleinstehender 512 Euro eingezahlt hat Verheiratete das Doppelte).

u Es bleibt in der Familie

Für viele Hausbesitzer begann alles einmal mit einem Bausparvertrag. Diese Variante des Sparens auf die eigenen vier Wände erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit.

Was macht man aber mit seinem Vertrag, wenn sich die ursprünglichen Pläne ändern? Etwa, weil man mit Mann und Maus dem Job hinterher für Jahre ins Ausland geht oder weil der neue Lebenspartner schon ein Haus hat. »Wer seinen Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat die Möglichkeit, ihn an einen Angehörigen weiterzugeben«, so Alexander Nothaft vom Verband der Privaten Bausparkassen. Diese Übertragung bedürfe zwar der Zustimmung der Bausparkasse; Probleme gebe es hier aber in der Regel nicht.

Voraussetzung ist, dass derjenige, der den Vertrag übernehmen will, eine ausreichende Bonität nachweisen kann. Das heißt, die Bausparkasse möchte im Interesse der Bauspargemeinschaft wissen, ob der Übernehmer in spe kreditwürdig ist und später auch seinen Tilgungspflichten nachkommen kann. Außerdem muss der neue Inhaber ein Angehöriger gemäß § 15 Abgabenordnung sein. Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, aber auch Geschwister. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Bausparkassen der Übertragung auf Nichtangehörige zu.

KATRIN BAUM, CHRISTINA FISCHER

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