Mieter dürfen selber renovieren

Schönheitsreparaturen

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Zu den vielen Urteilen des Bundesgerichtshofes zum Thema Schönheitsreparaturen (Renovierung) ist ein neues Urteil hinzu gekommen.

Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel zu entscheiden, in der ein Mieter verpflichtet wurde, die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung »ausführen zu lassen«. Dies könnte, so der BGH dahin gehend verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters nicht erlaubt seien. Das heiße, die Renovierung habe immer durch eine Fachfirma zu erfolgen. Hierzu könne ein Mieter nicht verpflichtet werden. Der Vermieter dürfe immer nur die fachgerechte Ausführung solcher Arbeiten in mittlerer Art und Güte fordern, mehr nicht. Soweit der Mieter hierzu in der Lage sei, müsse keine Fachfirma eingeschaltet werden.

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, begrüßte diese Entscheidung als vernünftig und konsequent. Mieter die vertraglich verpflichtet seien, Schönheitsreparaturen durchzuführen, dürfen dies auch selber erledigen. Der Mieter schulde dem Vermieter dabei nicht qualitativ bessere Arbeiten, als der Vermieter im umgekehrten Fall erbringen müsste. Wenn der Vermieter für die Renovierung zuständig sei, brauche er ebenfalls nur fachgerechte Arbeiten mittlerer Qualität auszuführen. Eine Vertragsklausel, die das nicht berücksichtige, sei unwirksam. Der Mieter müsse dann gar nicht renovieren.

BGH-Urteil vom 9. Juni 2010, Az. VIII ZR 294/09

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