Staffelprämie
Krankenkasse
u Krankenkassen dürfen Versicherten, die nur ab und zu zum Arzt gehen, keine gestaffelten Prämien als Belohnung anbieten. Das Bundessozialgericht in Kassel gab mit dieser Entscheidung dem Bundesversicherungsamt Recht, das einer Betriebskrankenkasse eine entsprechende Satzungsänderung nicht genehmigt hat. Grundsätzlich seien solche Wahltarife erlaubt, allerdings gelte das Alles-oder-nichts-Prinzip, so der Senat. Eine Zahlung sei nur rechtens, wenn der Versicherte überhaupt keine Leistungen gebraucht habe. Dabei werden Leistungen zur Vorsorge, für Schwangere oder zum Schutz von Minderjährigen nicht angerechnet (Az. B 1 A 1/09 R).
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