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Wer zahlt die Abschleppkosten?

Auto/Verkehr

  • Lesedauer: 3 Min.

Der letzteingetragene Kfz-Halter und frühere Eigentümer kann als Zustandsstörer für die Abschleppkosten seines früheren Fahrzeugs herangezogen werden.

Das, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen am 22. Juli 2010, (Az. 1 A 25/10) entschieden.

In dem Fall ist der Kläger letzteingetragener Halter eines Pkw BMW. Im März 2006 hatte er das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle Hanau außer Betrieb setzen lassen. Dieses Fahrzeug wurde später, nicht zugelassen und ohne amtliches Kennzeichen, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Im Oktober 2009 brachten Mitarbeiter der zuständigen Behörde an dem Fahrzeug die Forderung an, es zu entfernen. Nach der gesetzten Frist ließ die Behörde es von dem beauftragten Abschleppunternehmen abschleppen und an ihren Verwahrplatz zu bringen.

Die Behörde forderte sodann von dem Kläger die entsprechenden Kosten von insgesamt 145,73 Euro. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Abholung des Fahrzeugs auf. Gegen den Bescheid hat der Kläger im Februar 2010 Klage erhoben. Er machte geltend, zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Nach der Stilllegung habe er aus dem Fahrzeug die komplette Innenausstattung, das Fahrwerk sowie sämtliche Räder ausgebaut. Die ausgeschlachtete Karosse habe er dann über das Internetportal Ebay als Schrott veräußert, ohne dies gegenüber der Zulassungsstelle angezeigt zu haben. Den Käufer kenne er nicht. Deswegen treffe ihn keine Zahlungspflicht.

Das, so betont Schmidt-Strunk, sahen jedoch sowohl die zuständige Behörde als auch das VG Göttingen anders.

Der letzteingetragene Kfz-Halter und frühere Eigentümer könne als Zustandsstörer für die Abschleppkosten seines früheren Fahrzeugs herangezogen werden.

Die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer ergebe sich aus einem Verstoß gegen die Nachweispflicht des § 27a Abs. 1 Satz 1 StVZO a. F. – jetzt § 15 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung.

Danach habe der Halter oder Eigentümer unter Vorlage eines Verwertungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebes sein Altfahrzeug endgültig aus dem Verkehr ziehen zu lassen oder, wenn sein Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt werden soll, dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und es dann aus dem Verkehr zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV sei jeder Besitzer eines Altautos, dessen er sich entledigen möchte, zur Überlassung an eine Verwertungsstelle verpflichtet. Gemäß § 27a StVZO treffe jeden Eigentümer eines Altautos die Pflicht, einen Verwertungsnachweis oder eine Erklärung über den Verbleib vorzulegen, wenn er das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen wolle. Zweck dieser Vorschrift solle die Vermeidung von Gefahren durch alte illegal abgestellte Fahrzeuge sein. Demnach ende die Verantwortlichkeit des Veräußerers erst mit der Erfüllung der Pflichten aus § 27a StVZO. Lege er weder einen Verwertungsnachweis noch eine Verbleibserklärung vor, bleibe der bisherige Eigentümer verantwortlich.

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