Anspruch auch bei Abbruch des Studiums

Ausbildungsunterhalt

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Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen und durchgeführt werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse diese Verzögerung des Ausbildungsstarts hinnehmen.

Im vorliegenden vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelten Fall hatte die Tochter nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften von ihrem Vater Kindesunterhalt für die Zeit verlangt, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz wartete. Sie bewarb sich nach Abbruch ihres Studiums während einer Zeit von zehn Monaten wiederholt, aber erfolglos um einen Ausbildungsplatz bei einem Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.

Das Amtsgericht hatte ihr daraufhin den Ausbildungsunterhalt versagt, da dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe während dieser zehn Monate aber gerade in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden.

Das Oberlandesgericht Naum-burg folgte dieser Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige Elternteil müsse auch Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes zurückzuführen seien.

Allerdings müsse sich das Kind bemühen, die avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen. Diese Obliegenheit sei, so der Beschluss des Oberlandesgerichts, im vorliegenden Fall erfüllt, da sich die Tochter in der streitigen Zeit immer wieder um Ausbildungsplätze beworben habe und letztendlich damit auch erfolgreich gewesen sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Januar 2010, Az. 8 WF 274/09

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