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Begrenzung ist rechtens

Kindergeld

  • Lesedauer: 1 Min.

Der Gesetzgeber darf bei der Bewilligung von Kindergeld das eigene Einkommen des Kindes berücksichtigen.

Verdient ein Kind, das sich beispielsweise in der Ausbildung befindet, mehr als 7860 Euro im Jahr, müsse kein Kindergeld gezahlt werden.

Das teilte das Bundesverfassungsgericht in einer am 12. August 2010 in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung mit. Die Verfassungsrichter nahmen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Geklagt hatte ein Vater, der für seinen Sohn seit Jahren Kindergeld bezog. Der Sohn befand sich in den Jahren 2002 bis 2006 in der Berufsausbildung. Für 2005 hatte die Familienkasse dem Mann kein Kindergeld gewährt, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7680 Euro um 4,34 Euro überschritten.

Die dagegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb ebenso wie bei den vorinstanzlichen Finanzgerichten ohne Erfolg. Die Begrenzung des Kindergeldes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Existenzminimum des Kindes hinreichend berücksichtigt werde.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2010, Az. 2 BvR 2122/09

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