Auch bei Zwillingen bleibt der Anspruch gleich

Arbeitslosengeld I

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Die Erziehung von Zwillingen ändert an den Rechten zum Bezug von Arbeitslosengeld I nichts, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart.

Die Sozialrichter wiesen damit die Klage einer arbeitslosen Frau zurück, die nach der Geburt ihrer Zwillinge für fünf Jahre in Elternzeit ging und danach Arbeitslosengeld (ALG) I beanspruchte.

Das LSG fand hierfür keine gesetzliche Grundlage. Arbeitslosengeld I könne nur bei einer Arbeitslosmeldung und der Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit gezahlt werden. Dabei müssen Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre ein mindestens zwölfmonatiges Pflichtversicherungsverhältnis aufweisen, etwa mit einer regulären Beschäftigung. Haben Arbeitslose ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen, kann diese Zeit ebenfalls als versicherungspflichtig gelten und beim ALG-I-Anspruch berücksichtigt werden.

Die Klägerin wollte diese Frist wegen der Erziehung ihrer Zwillinge von drei auf sechs Jahre verdoppeln. Schließlich sei der Betreuungsbedarf bei zwei Kindern größer. In diesem Fall hätte sie die Anwartschaftszeit erfüllt und einen ALG-I-Anspruch erworben.

Das LSG stellte jedoch klar, dass die Erziehungszeiten von einem oder mehreren Kindern nur bis zum dritten Lebensjahr angerechnet werden könnten. Eine Addition sei nicht erlaubt.

Urteil des Sozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010, Az. L 13 AL 5467/09

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