Vermieter müssen handeln, wenn die Energiekosten über zehn Prozent steigen

Kammergericht Berlin

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer zur Miete wohnt und nicht Kunde des Strom- oder Gasversorgers ist, kann gegen die Rechnung direkt keinen Einwand erheben, wenn die Kosten steigen, denn er ist ja nicht der Empfänger der Rechnungen. Dennoch sind Mieter nicht ganz schutzlos.

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin sind Vermieter verpflichtet, bei Kostensteigerungen von mehr als zehn Prozent für jede teurer gewordene Position nachvollziehbare Gründe anzugeben, sowie deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darzulegen. Bei Preissteigerungen über 50 Prozent muss der Vermieter sogar nachweisen, welche Preisverhandlungen er geführt und was er unternommen hat, einen günstigeren Anbieter zu finden. Kommt der Vermieter diesen Pflichten nicht nach, verstößt er gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 315 BGB), er darf dann die Betriebskosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge umlegen. (Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 2006, Az. 12 U 216/04).

Das Bundesministerium der Justiz bekräftigte in einem Schreiben vom 3. Mai 2006 (Az. 3430/211-11431/2006) an den Petitionsausschuss des Bundestages das Kürzungsrecht der Mieter, wenn Vermieter untätig bleiben und unberechtigte Preiserhöhungen zu Lasten der Mieter einfach akzeptieren.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. empfiehlt Mietern, in Fällen stark erhöhter Kosten, den Vermieter schriftlich dazu aufzufordern, innerhalb einer Frist darzulegen, was er zur Begrenzung der Kostensteigerung unternommen hat. Hierbei sollten sich Mieter auf das hier genannte Urteil des Kammergerichts und auf die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums berufen. Im Internet kann beides heruntergeladen werden.

Der Bund der Energieverbraucher stellt dafür zwei Musterschreiben zur Verfügung: eins für Preiserhöhungen über zehn Prozent und eins für Preiserhöhungen über 50 Prozent.

Antwortet der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht, kann der Mieter die entsprechenden Positionen der Betriebskostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen. Der Vermieter muss aber über die Kürzung und die Begründung dafür schriftlich informiert werden.

Anschrift des Bundes der Energieverbraucher: Grabenstr. 17, 53619 Rheinbreitenbach, Tel. (02224) 92 270, Mont. - Freit. 9 bis 13 Uhr

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