Wenn eine geschiedene Mutter auswandern will

Sorgerecht für das Kind

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Das 2001 geborene Mädchen lebte seit der Scheidung der Eltern 2003 bei der Mutter. Die Eltern übten das Sorgerecht für das Kind gemeinsam aus. Das ging auch solange gut, bis die Mutter ihrem Ex-Mann mitteilte, sie wolle mit der Tochter nach Mexiko zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen, einem wohlhabenden Unternehmer, der dort ein großes Haus besitze und auf dem Grundstück eine Ferienpension eröffnen wolle.

Damit war der Vater des Kindes nicht einverstanden. Er fürchtete um den Kontakt zu seiner Tochter. Außerdem sei das eine »riskante Lebensplanung« seiner Ex-Frau. Der Kindesvater beantragte deshalb, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sein Kind zu übertragen. Das OLG sprach es jedoch weiterhin der Mutter zu.

Die Mutter habe wie jedermann das Recht auf Freizügigkeit und damit auf die freie Wahl des Wohnorts, stellte der Bundesgerichtshof klar. Ihre Gründe für den Umzug nach Mexiko seien hier nur bedeutsam, soweit sie sich nachteilig auf das Wohl des Kindes auswirken könnten. Das sei aber unzureichend aufgeklärt.

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Wenn der Umzug für das Kind die bessere Lösung wäre, müsste der Vater auch eine Einschränkung seines Umgangsrechts akzeptieren, so der Bundesgerichtshof. Immerhin sei die Mutter die wesentliche Bezugsperson für das Kind. In Deutschland beim Vater zu bleiben, wäre für das Kind wegen der Trennung von der Mutter genauso ein harter Einschnitt wie das Auswandern nach Mexiko. Um zu klären, was für die Tochter besser sei, müssten alle Beteiligten angehört und ein Verfahrenspfleger hinzugezogen werden.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2010, Az. XII ZB 81/09

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