Weihnachten geschlossen?
Betriebsurlaub
Doch nicht allen Mitarbeitern passt es, Teile des Jahresurlaubs für diese Zeit abgeben zu müssen. »Generell gilt nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 1), dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind«, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Allerdings darf diese Planung dringenden betrieblichen Belangen nicht entgegenstehen. Solche Belange können technische oder organisatorische Betriebsabläufe sowie mangelnder Auftragseingang sein – aber auch Anordnung eines Betriebsurlaubs kraft Direktionsrecht des Arbeitgebers (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 11 Sa 378/06).
Einige Voraussetzungen für den (Weihnachts-)Urlaub: Es erfolgt eine verbindliche Festlegung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder – bei Unternehmen ohne Betriebsrat – eine wirksame Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.
Die Betriebsferien fallen in die Zeit von Schulferien und werden spätestens zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt. Generell kann der Arbeitgeber nicht über den ganzen Urlaub verfügen, sondern nur über einen Teil – gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 1 ABR 79/92) sind dies maximal drei fünftel des Jahresurlaubs.
Lassen die Mitarbeiter ihre Interessen jedoch über einen Betriebsrat vertreten, dann muss sich der Chef mit der Arbeitnehmervertretung einigen, denn Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Üblicherweise wird dann eine Betriebsvereinbarung geschlossen.
Generell gilt: Für die Angestellten kann also ein Betriebsurlaub nicht überraschend kommen.
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