Länger Geld vom Ex für geschiedene Frau
Nach der Scheidung
Jedoch gilt weiter eine umfassende Abwägung im Einzelfall. Ehebedingte Nachteile müssten ausgeglichen werden, begründeten die Richter des BGH. Hervorgehoben wurde die Ehedauer: Durch »Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung« trete besonders nach langer Ehe eine wirtschaftliche Verflechtung ein.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar nach 23 Jahren Ehe getrennt und war fünf Jahre später geschieden worden. Die Frau hatte während der Ehe den Haushalt geführt, den gemeinsamen Sohn erzogen und zunächst ganz auf eine Berufstätigkeit verzichtet. Seit 1987 hatte sie bis zur Scheidung nur Teilzeit gearbeitet und einen nur geringen Rentenanspruch erwirtschaftet. Der Versorgungsausgleich durch ihren Ex-Mann hatte ebenfalls nur wenig mehr als 50 Euro Rente betragen. Er hatte als Selbstständiger kaum Rentenansprüche erworben. Seinem Einkommen von über 3500 Euro stand zuletzt ein Einkommen der Ex-Frau in Höhe von etwas über 1000 Euro gegenüber.
Während das Amtsgericht Lemgo der Frau einen unbefristeten Unterhalt zugesprochen hatte, begrenzte das Oberlandegericht Hamm den Unterhalt von knapp 1300 Euro auf vier Jahre. Das Einkommen der 58-jährigen Bewegungstherapeutin wäre auch bei durchgehender Vollzeittätigkeit nicht höher gewesen; ehebedingte Nachteile seien mithin nicht entstanden. Dagegen hatte die 58-Jährige erfolgreich Revision vor dem BGH eingelegt. Der 12. Senat wies das Verfahren zurück an das Oberlandesgericht.
Das neue Unterhaltsrecht gilt seit 2008 und wurde grundlegend geändert. Darin ist unter anderem geregelt, dass grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selber verantwortlich ist. Das neue Recht will die Eigenverantwortung stärken und bietet nicht mehr wie früher eine unbegrenzte Garantie auf bisherigen Lebensstandard. Man könne aber nicht die »eine Ehe genau wie die andere behandeln«, sagte BGH- Familienrichter Hans Joachim Dose. Entscheidungen zum Unterhaltsrecht richteten sich daher immer auch nach dem Einzelfall.
Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, Az. XII ZR 202/08
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