Strengere Regeln bei Schnee- und Eisglätte

Neues Berliner Winterdienstgesetz

Der Wintereinbruch in Deutschland kam schneller als vermutet – und mit ihm die unliebsamen Probleme, die die Bürger schon vom letzten Winter her kannten. Nun hatte das Berliner Abgeordnetenhaus am 11. November 2010 die 7. Novelle des Straßenreinigungsgesetzes beschlossen, die am 27. November 2010 in Kraft trat. Mit den gesetzlichen Änderungen für den Winterdienst in Berlin sollen nach den schlechten Erfahrungen vor Jahresfrist mit vielen Glätteunfällen auf Gehwegen nachhaltige Verbesserungen des Winterdienstes in Berlin erreicht werden. Was sehen die strengeren Regeln vor?

Gehwege, Haltestellen, Plätze

Wintereinbruch in Berlin: Fußgänger stapfen auf dem Schlossplatz durch Schneematsch.
Wintereinbruch in Berlin: Fußgänger stapfen auf dem Schlossplatz durch Schneematsch.

Der Winterdienst umfasst künftig die Schneeräumung, das Abstreuen von Winterglätte und die Beseitigung von Eisbildungen. Auch die Verantwortlichkeiten sind zum Teil neu geregelt. So werden die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) künftig den Winterdienst für 12 wichtige Berliner Plätze, sechs Fußgängerzonen sowie die Haltestellenbereiche von Bus und bestimmten Straßenbahnen und vor den Wartehallen übernehmen. Das sind konkret immerhin 6447 BVG-Hallestellen. In der Verantwortung der BSR liegt dabei die umfassende Schneeräumung und gegebenenfalls die Eisbeseitigung.

Ebenfalls wird der Winterdienst in Fußgängerzonen und auf bestimmten öffentlichen Plätzen in die Zuständigkeit der BSR gegeben. Folgende 12 Plätze wurden festgelegt: Alexander-, Bebel-, Breitscheid-, Wittenberg-, Hermann-, Hermann-Ehlers-, Friedrich-Ebert-, Kurt-Schumacher-Platz, Gendarmenmarkt, Hackescher Markt, Pariser Platz, Platz des 18. März.

Die sechs Fußgängerzonen sind: Altstadt Spandau, Fritz-Lang-Platz, Gorkistraße (zwischen Berliner Straße und Buddestraße), Marzahner Promenade, Rathausstraße (zwischen Jüden- und Gontardstraße) und Wilmersdorfer Straße. Auch hier erfolgt eine sehr viel weitergehende Schneeräumung als bisher.

Zudem müssen auch Taxiplätze sowie Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs sowie direkte Verbindungswege zwischen Umsteigebahnhöfen von Schnee und Eis befreit werden.

Aufgaben des Winterdienstes

Anstelle der alten Beschreibung des Winterdienstes als Winterglätte- und Schneebekämpfung wird nunmehr klargestellt, dass der Winterdienst die Schneeräumung, das Abstreuen von Winter- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Split, Granulat) sowie die Beseitigung von Eisbildungen umfasst.

Bei länger anhaltendem Schneefall muss in angemessenen Zeitabständen der Schnee geräumt werden. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an, ist der Winterdienst bis spätestens 7 Uhr des Folgetages, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen. Gätte muss unverzüglich geräumt oder abgestreut werden. Der Gehweg muss auf eine Breite von mindestens einen Meter freigemacht werden. Ab 1. November 2011 gilt an großen Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen eine Räumbreite von 1,5 m.

Pflichten von Eigentümern

Zuständig für den Winterdienst auf den sie betreffenden Gehwegen bleiben weiter die Grundstückseigentümer. Die Hauseigentümer, die bisher für den Winterdienst an Haltestellen zuständig waren, werden entlastet.

Die Haus- und Grundstückseigentümer sowie die Vermieter können ihre Verantwortung künftig nicht mehr an die von ihnen beauftragten Schneeräumfirmen übertragen. Die Möglichkeit, die öffentlich-rechtliche Verantwortung zu übertragen, wurde gestrichen. Sie sind daher verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch beauftragte Schneeräumfirmen zu kontrollieren und nötigenfalls für Nachbesserungen sorgen.

Der Eigentümer oder Vermieter ist auch der Ansprechpartner für Passanten, die auf ungenügend gestreuten Wegen vor seinem Grundstück verunglücken. Im Zweifelsfall ist der Eigentümer neben der Schneeräumfirma schadensersatzpflichtig, wenn er seine Kontrollpflicht nicht erfüllt.

Mit dem Gesetz wird zugleich eine bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Drittbeauftragung gegenüber denjenigen Anliegern, die den Winterdienst nicht persönlich durchführen, eingeführt.

Die Verwendung von Salz und anderen Auftaumitteln auf Gehwegen durch Privatleute ist nach dem Naturschutzgesetz verboten. Das gilt auch auf dem eigenen Grundstück. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld.

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen beträgt 10 000 Euro€. Verantwortlich für die Kontrollen sind weiterhin die Ordnungsämter der Bezirke.

Radwege wie Fahrbahnen

Beim Winterdienst durch die BSR werden Radfahrstreifen wie Fahrbahnen behandelt. Dadurch wird auch dort unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Feuchtsalz erlaubt. Auf ausgewiesenen und mit Kehrmaschinen befahrbaren Radwegen soll die Schneeräumung durch die BSR möglichst zeitnah mit dem Winterdienst auf den Fahrbahnen stattfinden. Die BSR brauchen jedoch auf Radwegen keine Eis- und Schneeglätte beseitigen.

Das Verbot des Anhäufens von Schnee und Eis wird auf Radfahrstreifen und gekennzeichnete Behindertenparkplätze ausgedehnt. Zudem sind Behindertenparkplätze von Schnee zu räumen.

Folgen für die Mieter

»Für die Mieter werden die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderung kaum zu spüren sein«, sagt Berlins Umweltsenatorin Katrin Lompscher (LINKE). Doch nach Schätzungen von Haus & Grund ist von einer Kostensteigerung von sechs bis zehn Cent pro Quadratmeter Wohnfläche auszugehen, was bei einer 80 Quadratmeter großen Wohnung bis zu 32 Euro ausmacht.

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