Kein Schutz über Angaben zu Vermögensverhältnissen getrennt lebender Paare
Familienrecht
Das gelte auch für den Fall, dass es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht, stellten die Koblenzer Richter fest.
Grundsätzlich sei das Gericht nach der Zivilprozessordnung befugt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Verfahrensgegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten.
Diese Regelung solle dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde. Voraussetzung ist dafür laut Gericht nur, dass zwischen den Beteiligten ein sogenannter Auskunftsanspruch bestehe. Das sei bei getrennt lebenden Eheleuten der Fall. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, urteilten die Richter.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau beim Amtsgericht Diez beantragt, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für dieses gerichtliche Verfahren beantragte sie zudem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht übermittelte die dem Antrag beigelegten Belege zu ihren Einkommensverhältnissen dem Ehemann zur Prüfung. Dagegen hatte die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, Az. 7 WF 872/10
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