Günstiger Tarifvertrag muss weiter gelten
Betriebsübergang
Damit bekamen klagende Arbeitnehmer Recht. Diese waren ursprünglich als Reinigungskräfte bei einer Stadt angestellt gewesen. Nach ihrem Arbeitsvertrag galt, dass der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltung und Betriebe anzuwenden ist. Als die Stadt den Reinigungsbereich an ein privates Unternehmen verkaufte, wollte der neue Eigentümer die Reinigungskräfte nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk entlohnen. Mit dem Betriebsübergang habe auch ein Branchenwechsel stattgefunden, so dass der öffentliche Tarifvertrag nicht anzuwenden sei, hieß es.
Das BAG entschied jedoch, dass der günstigere Tarifvertrag gelten müsse. Denn das Tarifvertragsgesetz lege das sogenannte Günstigkeitsprinzip fest. Die einzelvertraglichen Absprachen im Arbeitsvertrag würden von den neuen tariflichen Regelungen nach dem Branchenwechsel nicht verdrängt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. November 2010, Az. 4 AZR 391/09
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