Ohne Betriebsvereinbarung ist sie nicht zulässig

Kurzarbeit

  • Lesedauer: 1 Min.
Will ein Betrieb Kurzarbeit einführen, muss der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmervertretung eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen. Das geht aus einem am 23. Dezember 2010 bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.

Weil durch die Kurzarbeit die Arbeitsverträge einseitig vom Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnhöhe geändert würden, reiche eine bloße Zustimmungserklärung des Betriebsrates nicht aus (LAG, Az. 10 Sa 160/10). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber den vollen Lohn für einen Zeitraum eingeklagt, für den der Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet hatte. Der Betriebsrat hatte dem zuvor zwar ausdrücklich zugestimmt, eine entsprechende Vereinbarung schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber jedoch nicht.

Daran nahm das LAG Anstoß. Eine Betriebsvereinbarung setze voraus, dass beide Seiten den Inhalt der Vereinbarung auf demselben Schriftstück mit ihrer Unterschrift bestätigten. Das sei hier nicht der Fall, so dass die Kurzarbeit nicht rechtlich wirksam angeordnet worden sei.

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -