Übernahme der Wohnkosten fürs Wohnmobil
Hartz-IV-Empfänger
Lebt ein ALG-II-Empfänger dauerhaft in einem Wohnmobil, kann er vom Grundsicherungsträger die Erstattung anteiliger Wohnkosten für das Fahrzeug verlangen. Das Bundessozialgericht entschied am 17. Juni 2010, dass es dabei auf die rechtliche Zulässigkeit des Wohnens im Wohnmobil auf einer öffentlichen Straße nicht ankomme (Az. B 14 AS 79/09 R).
Hartz-IV-Empfänger haben neben den ALG-II-Regelsätzen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Beträge gezahlt. Die Höhe der angemessenen Kosten wird regional unterschiedlich beurteilt. Nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer können bei angemessener Größe von Wohnung oder Haus die Erstattung von Unterkunftskosten beantragen.
Im vorliegenden Fall lebt ein 55-Jähriger in einem Wohnmobil. Das zugelassene Fahrzeug stellte er auf öffentlichen Straßen ab. Wenn Anwohner oder Polizei Einwände erhoben, wechselte er den Ort. Beim Grundsicherungsträger beantragte er die Zahlung der Kosten von Unterkunft und Heizung (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Heizgas, Diesel, Pflege und Wartung) von 250 Euro im Monat. Die Behörde zahlte nur das Heizgas.
Das BSG entschied, dass der Mann einen Teil der Kosten von der Behörde verlangen dürfe. Auch ein Wohnmobil stelle eine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar – noch dazu sei es billiger als eine 1-Zimmer-Wohnung. Zwar könne es unzulässig sein, dauerhaft in einem Wohnmobil auf öffentlichen Straßen zu leben. Dies ändere aber nichts am Anspruch auf Unterkunftskosten. Zu zahlen seien die Kosten für Kfz-Steuer und Versicherung, nicht aber für Treibstoff und Pflege. Reparaturkosten seien nur bei konkretem Kostennachweis zu erstatten.
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