Keine vollen Beiträge auf die Lebensversicherung
Rentner erstritt Recht vor dem BSG
Im konkreten Fall hatte der frühere Arbeitgeber des Rentners für seinen Beschäftigten eine Kapitallebensversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen übernahm der Mann den Versicherungsvertrag und zahlte weiter seine Versicherungsbeiträge. Zum 1. Mai 2004 wurde ihm schließlich die Lebensversicherung ausgezahlt.
Die Techniker Krankenkasse forderte nunmehr von ihm, dass für die gesamte Summe von insgesamt 67 443,51 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der Rentner müsse also zehn Jahre lang monatlich 77 Euro entrichten. Der Rentner hielt dies für ungerecht.
Nach den gesetzlichen Regelungen müssten zwar Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf eine Kapitalzahlung aus einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung gezahlt werden. Die Krankenkasse dürfe bei der ausgezahlten Summe jedoch nur jenen Teil berücksichtigen, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Das BSG hatte am 12. Dezember 2007 dem Rentner nicht Recht gegeben (Az. B 12 KR 2/07 R). Als der Mann daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht zog, stellten die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fest (Az. 1 BvR 1660/08). Übernehme der Arbeitnehmer den Versicherungsvertrag, müssten ab diesem Zeitpunkt für erwirtschaftete Erträge keine Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt werden. Eine volle Beitragspflicht bestehe nur, wenn der Lebensversicherungsvertrag vom Arbeitgeber fortgeführt wird, auch wenn der aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer die Prämienzahlung alleine weiter zahlt.
Die Techniker Krankenkasse trug dieser Entscheidung Rechnung und stimmte dem vom Bundessozialgericht nunmehr vorgeschlagenen Vergleich zu. Für den Rentner bedeutet dies, dass nur auf 18 800 Euro der ihm ausgezahlten Versicherungssumme Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. epd/ND
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