Mehr Geld bei der Pflege schwerkranker Angehöriger

Hartz IV

  • Lesedauer: 1 Min.
Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf höhere Leistungen, wenn sie schwerkranke Angehörige pflegen. Das hat das Sozialgericht Ulm entschieden, worauf der Deutsche Anwaltverein hinweist.

Die Richter gewährten im verhandelten Fall der Mutter eines minderjährigen Kindes, die ihren schwerkranken Ehemann pflegt, den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Ehemann der Klägerin leidet an einer unheilbaren Erkrankung des Nervensystems. Er sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt und kann den Kopf nur noch mit Mühe halten.

Die Behörden gewährten der Frau deshalb zunächst den Mehrbedarf für Alleinerziehende, entzogen ihr dieses Recht jedoch später wieder.

Dagegen klagte die Frau – mit Erfolg. Der Klägerin stehe der gewährte Mehrbedarf auch weiterhin zu, befanden die Sozialrichter. Es komme nicht darauf an, mit wem die Frau zusammenwohnt oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status allererziehend ist. Entscheidend sei, ob sie für die Pflege und Erziehung ihres minderjährigen Kindes allein sorgen muss. Die Klägerin müsse den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen und zudem ihren Mann rund um die Uhr versorgen. Sie unterliege damit mindestens den gleichen Einschränkungen wie Alleinerziehende.

Anmerkung: Nach Angaben des Sozialverbandes VdK sind 70 bis 80 Prozent der häuslichen Pflegepersonen Frauen. Sie pflegen ihre Familienangehörigen im Schnitt knapp 37 Stunden in der Woche.

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