Wann Steuerminderung?

Instandhaltungsrücklage

  • Lesedauer: 1 Min.
In Wohnungseigentümergemeinschaften wird von den Mitgliedern in der Regel eine sogenannte Instandhaltungsrücklage eingefordert. Von diesem Geld werden Reparaturen am Gemeinschaftseigentum finanziert. Doch wann genau kann der einzelne Eigentümer diese Ausgaben steuerlich geltend machen? Sofort oder erst später?

Nach Information der LBS ist das erst dann möglich, wenn die Summe tatsächlich für Handwerkerarbeiten ausgegeben worden ist (Bundesfinanzhof, Az. IX B 124/08).

Der Eigentümer einer Wohnung hatte ordnungsgemäß seinen Anteil an der Instandhaltungsrücklage an den Verwalter überwiesen. Diesen Betrag machte er anschließend in seiner nächsten Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte das. Die Ausgaben seien erst dann steuerlich relevant, beschied das Finanzamt, wenn sie tatsächlich für das Gemeinschaftseigentum verwendet wurden. Es kam in dieser Frage zu einem Rechtsstreit, der bis vor die höchste Instanz der Fachgerichtsbarkeit in Deutschland führte.

Die Richter des Bundesfinanzhofes schlossen sich der Sicht der Finanzbehörden an und behielten damit die Grundlinien ihrer bisherigen Rechtsprechung bei. Erst dann, wenn das Geld aus der Rücklage ausgegeben sei, lasse sich beurteilen, wofür es der Verwalter konkret verwendet habe.

Schließlich kämen nicht nur sofort abzugsfähige Werbungskosten in Frage, sondern auch steuerlich ganz anders zu behandelnde nachträgliche Herstellungskosten. Außerdem sei schließlich auch eine teilweise Auszahlung des Geldes an die Eigentümer möglich, auch als »Abschmelzung« der Rücklage bezeichnet.

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