Wann beginnt die Verjährung?
Arzthonorar
Der Patient war von Juni 2003 bis September 2004 beim Urologen in Behandlung. Der Facharzt beeilte sich nicht gerade, sein Honorar einzutreiben. Eine Rechnung schickte er im Dezember 2006. Sie lautete auf 1500 Euro. Eine zweite Rechnung über 800 Euro kam im Dezember 2007. Der Patient hielt die Forderungen des Mediziners für verjährt und zahlte nicht.
Im Dezember 2009 beantragte der Arzt einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den der Patient Widerspruch einlegte. Doch das Amtsgericht München verurteilte den Patienten dazu, das Honorar zu zahlen (Az. 213 C 18634/10).
Ärztehonorare seien ein Sonderfall, erklärte der Richter am Amtsgericht München. Prinzipiell verjähre der Anspruch auf Honorar innerhalb von drei Jahren. Allerdings beginne die Verjährungsfrist nicht zwingend am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Patient behandelt wurde und der Anspruch auf Honorar entstand. Sie beginne erst zu laufen, wenn das Honorar fällig sei. Und nach der Gebührenordnung für Ärzte werde Honorar erst fällig, wenn eine Rechnung ausgestellt werde.
Schickt ein Mediziner keine Rechnung, sei seine Honorarforderung praktisch unverjährbar, urteilte das Gericht. Die Honorarforderung des Urologen vom Dezember 2007 sei noch nicht verjährt, weil seither keine drei Jahre vergangen seien. Auch die Forderung vom Dezember 2006 sei noch nicht verjährt, weil der Arzt 2009 einen Mahnbescheid beantragt habe – und das halte den Lauf der Verjährungsfrist auf.
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